(255 ) Sämmttkiche Hebe- und Abfertigungsstellen haben beim Zoll vom obenbemerkten Zeit- punkte an, und, was die innern indirecten Abgaben anlange, wo Gewichtsbestimmungen vor- kommen, von dem dießzfalls noch bekannt zu machenden Zeitpunkte an den Jollcentner nach dem Decimalfuße einzurheilen, folglich die Bruchtheile desselben in Zehntheilen, Hundert= theilen u. s. w. auszudrücken. Den Abgabenpflichtigen gegenüber ist jedoch bei Abfer- tigungen geringfügiger, dem Kleinverkehr angehörender Objecte gestattet, die Trivialeinthei- lung des Pfundes in 32 kothe und 128 Quentchen in Anwendung zu bringen. Beifolgende Reductionskafeln sind demnach sowohl nach der Decimal= als nach der Trivialeintheilung des Pfundes bearbeitet, auch sind sämmrtliche Haupt-Zoll= und Haupt- Steuerämter mit Normalgewichtssätzen des Jollgewichts bereics versehen. Hlernach haben sich die Zoll= und Steuerbehörden, sowie diejenigen, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, den een Ockober 1839. Finanz-Ministerium. von Zeschau. — Krempe. 40“