( 267) Tafel III. Reduction des Zollgewichts auf Fleischergewicht, nach den Trivialeintheilungen. Es ist hierbei zu bemerken, daß der Stein Fleischergewicht, wenn 5 dergleichen auf 1 Cenener = 102 Pffd. gerechnet werden, 202 Pfd. oder 20 Pfd. 12 tch. 3# Quent wiege. Uebrigens dient diese Tafel vorläufig nur dazu, um bei Ermittelung des Gewichts der Schlachtstücke Behufs der Steuererhebung in Ermangelung von Jollgewichtsstücken auch die bisherigen Fleischergewichtsstücke benutzen zu können und umgekehrt. Ihr Gebrauch erhellet aus demjenigen, was hierüber bereits oben bei Tafel I, A. gesagt worden ist. Das Nämliche gile auch von Tafel IV. Reduction des Fleischergewichts auf Zollgewicht. Wenn z. B. bestimmt werden sollte, wie viel 8 Cenener 56 Pffd. Zollgewicht in Fleischergewicht betragen, so ist nach Tafel III. 8 Cr. Zollgewicht = 7 Ctr. 3 Stein 19 Pf. 10 no oth 56 Pfe = 14 26100 8 Ctr. — Stein 34 Pfd. 4 Loth. oder es sollten 9 Cer. 4 Stein 18 Pff. Fleischergewicht auf Zollgewicht reducirt werden, so ist: « nach Tafel IV.: 9 Ctr. Fl. Gew. Summa: 9 Cir. 24 Pfd. 10 f8 Coth Zollgewicht 4 Stein - — — - 82 - 5. 0. - 18 Pfd. - — — 18 = 4 - - - Summa — 10 Ctr. 24 Pfd. 20 toth Jollgewichr.