26 Wesetz-und Verordnungsblalk für das Königreich Sachsen, LStes Stuͤck vom Zabre 1839. — S810) Veror d nung, die Aufbringung des Bedarfs fuͤr die katholischen Kirchen und Schulen in den Koͤniglich Saͤchsischen Erblanden betreffend, zu s 28 des Gesetzes vom Sten März 1838; vom 10ten October 1839. Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 20. 76. 2c. In Gemäßheit § 28 des Gesetzes vom Sten März 1838, einige Bestimmungen über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kir- chen und Schulen erforderlichen Aufwandes betreffend, ist in Unseren Erblanden der Be- darf für die katholischen Kirchen und Schulen, welcher aus deren eigenem Vermögen niche bestritten werden kann, provisorisch nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal- steuergesetzes unrer den Mitgliedern sämmtlicher kakholischen Kirchen= und Schulgemeinden aufzubringen. Zu Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung haben Wir beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: § 4. Jeder katholische Glaubensgenosse, welcher in den Erblanden wohnt, ist zum Erforderniß der Kirche und Schule nach den Grundsätzen des Gewerbe= und Personal- sieuergesetzes, oder ausnahmsweise nach den unten § 2, 3 und 5 geeroffenen Bestimmun- gen, beizutragen verpflichtet. § 2. Der geringste jährliche Beitrag wird auf — Sechs Groschen —, der höchste auf Funfzehn Thaler bestimmt. Wer an Gewerbe= und Personalsteuer mehr als — 12gr. — entrichtet, hat zur katholischen Kirchen= und Schulanlage die Hälfte seines Gewerbe= und Personalsteuersatzes, bis zu dem vorbestimmten höchsten Satze, zu bezahlen. § 3. Diejenigen, welche das Branntweinbrennen und Bierbrauen betreiben und des- halb nach 9 12 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834 1839. 42