l 305 ) in das (Vereins-) Ausland ausgeführe werden, sind Dreivierkbeile der in den 8§ 2 und 3 bestimmten vollen oder ermäßigten Sätze zu enrrichten. & 5. Waaren, welche, aus Böhmen auf der Elbe kommend, zum Verbleiben in dem Königreiche Preußen bestimme sind, unterliegen, a) wenn sie in einem Sächsischen Elbhafen vorher zur böschung und tagerung niche gelangen, einem Biercheil des in §§8 2 und 3 bestimmten Elbzolles, bleiben hingegen dann, b) wenn köschung und Lagerung derselben in einem Sächsischen Elbhafen vorher statt- findet, elbzollfrei. Werden jedoch dergleichen Waaren später dennoch vom Preußischen Ausladeort ab weiter ins (Wereins-) Ausland elbwärts geschafft, so sind in beiden vorerwähnten Fällen unker a und b Dreiviertheile des Elbzolles nachzuerheben. & 6. Unter der in §§ 4 und 5 gedachten töschung der Waare ist keineswegs nur eine Umladung von BVord zu Bord der Fahrzeuge, sondern eine Umladung nach den Grundsätzen der Grenzzollverwaltung, also eine solche Behufs des Speditions= oder Zwi- schenhandels zu verstehen. Dergleichen Güter und die dazu gehörenden Grenzöllabferti= gungen müssen daher, wie beim Begleiescheinverfahren, an einen bestimmten, im Umschlags- ort wohnenden) Empfänger gerichtet sein, welcher hiernächst die weitere Bestimmung bei dem Zoll= oder Steueramt seines Orts anzumelden hat. Es folgt hieraus, daß die frag- lichen Güterladungen wirklich gelèscht, ausgeladen und revidirt werden, auch durch die an- geordneten Bücher der Verwaltungsstellen laufen müssen. Wirkliche Niederlegung derselben im Packhofsmagazin nach dem Packhofsreglement ist sedoch, besonders in Speditlonsfällen, dann nicht erforderlich, wenn der Abgang solcher Waaren nach ihrer weiteren Bestim- mung innerhalb derjenigen Frist erfolgt, welche für die Niederlegung in Packhöfen ohne ausdrückliche Anmeldung zum tager, jedoch unter zoll= oder steueramtlicher Aufsiche, re- glementmäßig nachgelassen ist. Die Verwaltungsmaaßregeln, welche erforderlich sind, um die, dem einen oder ande- ren Staat gebührenden, Elbzollgefälle so lange, als die weitere Bestimmung dergleichen Waaren noch nicht entschieden und ausgeführt ist, sicher zu stellen, sollen durch besondere Verordnung näher bestimmt werden. § 7. Völlige Elbzollbefreiung haben zu genießen: 1) alle auf der Elbe innerhalb des Landes transportirken, ferner die im zollfreien Ver- kehr befindlichen, stromwärts ins (Vereins-) Ausland geführten, ingleichen die aus letzterem nach einem inländischen (Sächsischen) Orte, mit der Bestimmung, daselbst zu verbleiben, elbwärts eingehenden Gegenstände; ferner 1839. 47