(331) der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behoͤrde, welcher sie obliegt, die bisher uͤblichen Reversalien uͤber gegenseitige gleiche Rechtswillfaͤhrigkeit nicht weiter zu verlangen. In Ansehung der vorgaͤngigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesetzten Be— hoͤrden, bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffenen Anordnungen. III. Bestimmungen ruͤcksichtlich der Kosten in Civil- und Criminal— sachen. Art. 44. Gerichtliche und außergerichtliche Proceß- und Untersuchungskosten, welche von dem competenten Gericht des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften fest- gesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erkläre worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Scaate von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne Weiteres erecucivisch eingezogen werden. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden Mandanren nur im Wege des Mandatspröcesses nach § 1 der Verordnung vom 1sten Juni 1833 geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist jedoch auf die Regquisieion des Sächsischen Proceßgeriches das gesetzliche Verfahren von dem competenten Gericht einzuleiten und dem auswärtigen Rechtsanwalte Behufs der kosten- freien Betreibung der Sache ein Assistent von Ameswegen zu bestellen. Art. 45. In allen Civil= und Criminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliege, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stempelfrei zu expediren, und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Copialien, Porto, Botenlätinen , Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs= und Transporkkosten zu liquidiren. Art. 46. Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofore verabreicht werden. Art. 47. Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten in Civil= und Criminalsachen oblieg", binreichendes Vermögen dagu besitze, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtestelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat. Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben, und die Beitreibung der Kosten mir Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermäögen besitze. Ist in Criminalfällen ein Angeschuldigrer zwar vermögend, die Kosten zu enrrichten,