(5) Zur Aufmerkung der als gestohlen angezeigten Effecten, wird von der teihhauserpedi- tion ein besonderes Annokationsbuch gehalten und für jede Annoration einer als gestohlen bezeichneren Sache eine Gebühr von 2 gr. 4 pf. bis 8 gr. — nach der Wichtigkeic des Gegenstandes bezahlt. ꝛc. # c. 4.) Verordnung, die Bildung der Medieinalpolizeibezirke in den Schönburgischen Receßherrschaften betreffend; vom 1 en Januar 1840. Nachdem „eingegangener Anzeige zufolge, das Gesammthaus Schoͤnburg, vermoͤge des ihm nach dem Erlaͤuterungsrecesse vom Hien October 1835, Abschnite VIII, § 2 juste- henden Befugnisses, zu Ausführung des Gesetzes vom 30sten Juli 1836 in seinen Receß- berrschaften drei Medicinalpolizeibezirke errichtet und mit gesetzlich befähigken Bezirksärzten besetzt hat, von denen der erste die Justizämter Hinter= und Vorder-Glauchau und die in beide einbezirkten Vasallengerichte zu Thurm, Ebrenberg, Obermosel, Ober-Rothenbach, Ober-Schindmaas und die Pfarrgerichte zu Meerang, der zweite die Justizämter Wal- denburg und sichtenstein nebst den einbezirkten Gerichten zu Callenberg, Ober-Wiera, Schönberg und Jüdenhain, der dritee aber die Justizämter Hartenstein und Scein mit den einbezirkten Gerichten zu Vielau und Nieder-Haßlau, auch Alberoda umfaße; so wird Solches hiermit nachträglich zu der Verordnung vom 27'sten August 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres 161es Seück) bekannt gemacht, wodurch sich die in letzterer ub V. interimistisch getroffene Bestimmung erledigt. Dresden, am 1 Len Januar 1840. Ministerium des Innern. * Im Auftrage des Ministers von Lindenau. D. Hering.