(12) Gegenwaͤrtige im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs von Sachsen und Sr. Herzog- lichen Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Altenburg ausgefertigte Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen tanden haben und öffentlich bekannt gemacht werden. Dresden, den 1 5t6en Januar 1840. Koniglich Sachsische Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. (gez.) v. Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 9.J Verordnung, die mit der Königl. Preußischen Regierung getroffene Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend; vom 6ten Februar 1840. Nach den Bestimmungen des Gesetzes, die hoͤhern Justizbehoͤrden und den Instanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 28sten Januar 1835, 8 10 unter 3 und 4 kann das Justizministerium die Insinuation der Ladungen auswaͤrtiger Behoͤrden anordnen, auch darf ohne dessen Genehmigung kein im Auslande gesprochenes Urthel vollzogen, und Niemand einem auswaͤrtigen Staate zur Untersuchung und Bestrafung ausgeliefert werden, soweit nicht durch besondere Vertraͤge mit einzelnen Staaten ein Andres festgesetzt worden ist. Da nun gegenwaͤrtig mit der Koͤnigl. Preußischen Regierung eine Uebereinkunft uͤber die Leistung gegenseitiger Rechtshuͤlfe abgeschlossen und durch die Verordnung vom 21ften December 1839 zur öffentlichen Kenneniß gebracht worden ist, so werden alle Gerichtsbe- börden hiermit angewiesen, den von Königl. Preußischen Gerichtebehörden ergehenden Re- quisitionen zu teistung solcher Rechtshülfe ohne vorgängige Berichrserstartung an das Justiz= ministerium Genüge zu leisten, insofern die Requisition den Bestimmungen der gedachten Uebereinkunft unzweifelhaft gemäß ist. Bei einem den hierländischen Gerichtsbehörden da- gegen beikommenden Bedenken aber, sowie jederzeit in dem Art. 40 der Uebereinkunff er- wähnten Falle, wo die Auslieferung eines, eines Verbrechens oder einer Uebertrerung ver- dächtigen, Individuum verlangt wird, welches weder dem einen noch dem andern Scaate als Unterkhan angehört, haben die Gerichtsbehörden, ehe sie der Regquisition nachgehen, Berichk an das Justizministerium zu erstatten. Dresden, den 6ken Februar 1840. Ministerium der Justiz. von Koenneritz. Hausmann. Letzte Absendung: am 22sten Februar 1840.