Gesehz-und Verordnungsblaft für das Königreich Sachsen, 2 Stück vom Jahre 1840. —10.) Bekanntmachung vom Sten Februar 1840. De- Ministerium des Innern hat der in London unter dem Namen: „Sun Fire Office“ bestehenden Feuerversicherungssocietät zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt berreffend, vom 14ten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen die geberene Concession, unter den in der Generalverordnung vom 13.1en December 1836 ausgesprochenen Bedingungen und Beschränkungen, ertheilt. Ee wird daher solches andurch zur öffenrlichen Kunde gebrache. Dresden, den Sten Februar 1840. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. II.) Verordnung, die Begnadigungsgesuche in Untersuchungssachen betreffend; vom 14ten Februar 1840. In mehrern zu der Kenntniß des Justizministerium gelangten Untersuchungssachen haben die Angeschuldigten bereirs nach Publication des ersten Erkenn'nisses um Allerhöchste Be- gnadigung gebeten, allein, nachdem ihnen solche durch Verminderung oder Verwandlung der auferlegten Strafe zu Theil worden, eine nochmalige Vertheidigung geführe, worauf ein anderweites Urthel gesprochen worden ist. Nun erscheint aber nach bereits gesuchter und gewährter Königlicher Begnadigung die Einwendung eines weitern Rechtsmittels und eine anderweite richkerliche Entscheidung darüber nicht angemessen, und es wird daher mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, daß die Criminalgerichtsbehörden auf ein von einem 1840. 3