Verjaͤhrung unerhobener Zinsen und Dividenden. (16 ) Statut des Potschappler Actienvereins. ꝛc. ꝛc. § 43. Zinsen und Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungster— mine an gerechner, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Zins= und Dividendenscheine werden mit Ablauf dieser Frist ungülrig. Wenn wegen verloren gegan- gener Zins= oder Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsverfahren statt gefunden har, (§ 15) so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses Mortifications= verfahren. schon zahlbar gewesenen Zinsen und Dividenden, welche wegen Mangels der Zins= und Dividendenscheine vor beendigtem Morrtificationsverfahren nicht ausgezahle werden konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritce der Rechtskraft die- ses Erkennenisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. ꝛc. ꝛc. § 45. Wegen verlorener oder untergegangener Actien, Interimsscheine, Zins- und Dividendenscheine, oder Leisten findet, auf Antrag der Betheiligten, und auf deren Kosten, das Edictalverfahren zum Behuf ihrer Mortification statt. Dasselbe erfolgt ganz in der— selben Maaße, wie dieß fuͤr Koͤniglich Saͤchsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine in dieser Beziehung ganz so, wie Königlich Sächsische Staarsschuldscheine; hingegen Zins= und Dividendenscheine und Leisten ganz so, wie die Jinsscheine und Zinsleisten von Königlich Sächsischen Scaars= schuldscheinen behandelt werden, nur wird bestimme, daß die in Hinsiche der Staarspapiere durch Rescript vom Gten October 1824 vorgeschriebene zehnjährige Verjährungefrist rück- schtlich der Vereinsactien und Incterimsscheine auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. Nach vollständiger Beendigung des Morrificarionsverfahrens durch eingetretene Rechrskraft des Präclusiverkennenisses, finder sodann die Ausfertigung neuer Urkunden statt. Die § 20 genannte Gerichtsbehörde ist auch die competente Behörde für Einlei- kung des Morrificationsverfahrens. 2c. 2c.