Gesch-und Verordnungsblaft für das Königreich Sachsen, 34 Stück vom Jahre 1840. 19.) Verordnung, . den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Großherzoglich Hessischen Regierung wegen gegenseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung erkrankter und verungluͤckter unbemittelter Unterthanen betreffend; vom 18ten Maͤrz 1840. Uhter Sr. Koͤniglichen Majestaͤt Allerhoͤchster Genehmigung ist zwischen der Koͤniglich Saͤchsischen und der Großherzoglich Hessischen Regierung ein Uebereinkommen wegen ge— genseitiger unentgeldlicher Heilung und Verpflegung erkrankter und verunglückter unbemit- telter Unterthanen abgeschlossen, und es sind in dieser Beziehung Ministerialerklärungen ausgekauscht worden, von denen die Großherzoglich Hessische vom 1 2##r#en Februar a. c. datirt ist, die Diesseits unkerm 1sten Februar a. c. ausgefertigte aber nachstehend mit dem Verordnen, daß derselben von allen Behörden und sonst von Jedermann nachgegan- gen werde, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dresden, am, 1 ZSten März 1840. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzner. Ministerialerklärung. Die Königlich Sächsische und die Großherzoglich Hessische Regierung sind übereinge- kommen, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder verunglückenden unbemic- telten Unterthanen gegenseitig, ohne Ersatz, die benöthigte Heilung und Verpflegung ange- deihen zu lassen, sowie auch für die Kosten der Beerdigung der dasclbs versterbenden 1840.