( 26 ) armen Unterthanen des andern Staars zu sorgen, und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden: 1.) Die Kur= und Verpflegs-, nicht minder auch die Begräbnißkosten von dergleichen in dem einen der beiden Staaten erkrankten oder verunglückten, oder verstorbenen Ange- hörigen des andern Staats werden im Allgemeinen von den Seiftungs= oder Gemeinde- cassen derjenigen Orte, wo diese Individuen einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deshalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vorkehrung treffen, daß bei solchen Fällen an dem, was die Menschlichkeit ge- biekert, kein Mangel und keine Versäumniß einrrete. 2.) Do jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, — insofern, außer dem Falle wirklicher gänzlicher Vermögenslosigkeit, häufig nur die Bedürfnisse des Augen- blicks die Mittel solcher Erkrankten oder Verunglückten auf der Reise übersteigen —; so ist der verursachte Aufwand, nach billiger Berechnung, in dem Falle zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Reisende diesen Ersatz aus eigenen Mirceln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsätzen zu seiner Ernährung und Unterstützung ver- pflichreren Personen, nämlich seine Ascendenren und Descendenten, oder ein Ehegarte des- selben dazu vermögend sind, was erforderlichen Falls durch amrliche Nachfragen bei der heimarhlichen Behörde zu erheben ist. Zu Urkund dessen ist gegenwärtige Erklärung " vollzogen worden, und es soll dieselbe nach erfolgter Auswechslung der gleichlautenden Großherzoglich Hessischen bekannt gemacht werden. Dresden, am 1 sten Februar 1840. Die Koniglich Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. (gez.) v. Zeschau. (gez.) Nostitz und Jaänckendorf.