l ( 55 ) b.) von Fünf und Zwanzig Thalern — —, wenn die Nachahmung auf blose Zeichnung aus freier Hand sich erstreckt gehabt, aus Staakscassen verabreichen lassen. In Fällen vorzüglicher Erheblichkeit können auch noch höhere Belohnungen im Wege besonderer Bekanntmachung hierunter ausgesetzt werden. §& 42. Die zur Anfertigung falscher Cassenbillets angewendeten und bestimmten Werkzeuge und Vorrichrungen unterliegen der Confiscation, und sind jedenfalls nach been- digrer Unrersuchung an Unser Finanzministerium einzusenden. § 3. Unser Finanzministerium har eine zwölfmonatliche Frist anzuberaumen und öffenrlich bekannt zu machen, während welcher sämmtliche in Gemäßheit des Edicts vom 1sten October 1818 creirte Cassenbillets bei den betrreffenden Auswechslungscassen (§ 6) gegen neue umzutauschen oder gegen baare Zahlung zu realisiren sind. Auf die im Werthe des 20 Guldenfußes cursirenden dergleichen Billeks, insoweit solche, auf Verlangen des Inhabers, nicht in klingender Münze des nämlichen Münzfußes realisirt werden, soll hierbei ein Aufgeld von 2 0/% baar vergüter werden. Während der ersten 9 Monate jener Frist können die ältern Cassenbillecs nach wie vor bei allen Seaarscassen in Zahlung verwender, während der letzten 3 Monate hinge- gen lediglich bei den berreffenden Auswechslungscassen zum Umtausch präsenrirt werden. Es haben aber die Segatscassen dergleichen älcere Cassenbillets schon vom Beginn dieser Frist an nicht weiker auszugeben, sondern entweder unter den Geldablieferungen an die Centralcassen mit einzusenden, oder bei den Auswechslungscassen unmittelbar umzusetzen. Unserm Finanzministerio bleibt es auch vorbehalten, nach Ablauf obiger zwölfmonatlichen Frist seiner Zeit eine völlige Präclusivfrist hierunter festzusetzen und öffenrlich bekanne zu machen. Ist auch diese Präclusivfrist verstrichen, so sollen alsdann alle bis dahin nicht um- getauschte, aus der Creirung vom Jahre 1818 herrührende Cassenbillers gänzlich als werthlos bekrachtet werden, und es kann weder eine nachträgliche Umrauschung derselben noch die Berufung auf die Recheswohlchar der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dagegen weiter startfinden. ODie Vernichtung der in Gemäßheic obiger Bestimmungen eingewechselten Cassenbillets hat ebenfalls nach Ablauf des Präclusivtermins, und zwar öffentlich, zu erfolgen. § 14. Unser Finanzministerium hac den Zeicpunck, von wo ab die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes beginnen soll, durch Verordnung bekannt zu machen. Von derselben Zeit an bleibt das Edict vom 1sten October 1818, die mie dem 1sten Juli 1819 zu emirti- renden neuen Cassenbillets betreffend, ingleichen das Gesetz vom 30sten Juli 1834, die Cassenbillers beereffend,