(61 ) Dieselbe Maaßregel bleibt vorbehalten für den Fall dringenden Verdachees, daß die An- gabe des Wagenführers oder die in dem Ladescheine unrichtig sei und die wirkliche Ladung das § 8 bestimmte Maaß überschreite. Die dadurch entstehenden Kosten sind, wenn der Verdacht sich bestätiget, vom Wagen- führer, außerdem aber von der Chausseeverwaltung zu tragen. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz in dergleichen Fällen sind nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beur- theilen. 10. Beschaffenheit des Radfelgenbeschlags. Die Chausseen dürfen mit keinem Fuhrwerk befahren werden, 1.) an dessen Radfelgenbeschlägen die Köpfe der Radnägel, Stifte oder Schrau- ben nicht eingelassen sind, sondern hervorstehen, oder 2.) dessen Radschienen eine gewölbte Oberfläche haben und nicht vielmehr überall gerad- linigte Querdurchschnikte darbieren. Das Verbor zu 2 finder jedoch auf solche Radbeschläge keine Anwendung, welche blos in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben. 41. Verbot des Spurhaltens. Der Führer von Fracht= und anderm schweren Fuhrwerk, welcher auf Chausseen in einem bereits eingefahrenen Gleise fährt und auf die Warnung der Aufsichtsbeamten sol- ches nicht sogleich verläße und ein neues Gleis annimmte, wird straffällig. 5 12. Strafbestimmungen. Jede Uebertretung der Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 ist mit einer Strafe von einem bis zu zehen Thalern zu ahnden. Bei Ueberschreitungen der in den §§ 2 und 3 für die Ladungen vorgeschriebenen Gewichtssätze tritt jedoch eine Be—- strafung nich" ein, wenn nachgewiesen wird, daß das Gewicht des Wagens und der Ladung zusammengerechner nicht größer ist, als nach den Bestimmungen des § 6 zulässig. Der wegen Ulberschreitung der Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 an- gehaltene und derselben überwiesene Wagenführer darf mit dem vorschriftswidrig beschaf- fenen Fuhrwerk die Reise nur bis zur nächsten, in der Richeung derselben gelegenen Stade fortsetzen, ohne daß die nöchige Aenderung bewirkt worden, widrigenfalls die vorgeschrie- bene Strafe von neuem eintritt. Es kann jedoch dem Wagenführer auf sein Ansuchen gestattel werden, unker den erforderlichen Concrolemaaßregeln die Aenderung des vorschrifes-. widrigen Fuhrwerkes auch in einem andern nahe gelegenen und der Behörde namhaft zu machenden Orte bewirken zu lassen. 7