(79 ) N2.) Verordnung, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffend; vom 23sten Mai 1840. Zu Ausführung des unterm heurigen Tage ergehenden, die Ausübung des landesherrlichen Salzverkaufsrechts betreffenden Gesetzes, ercheilt das Finanzministerium hierdurch nachste- hende Anordnungen. § 4. Mit der Salzconscripcion fälle die zeirher durch die Obrigkeicen zu diesem Zwecke Zu §1 des Ge- bewirkte regelmäßige Aufzeichnung der Salzconsumenten, sowie die Führung von Indi- sebes. vidual= oder Communaldeputatbüchern über die Consumtion des Salzes, im Allgemeinen weg. Es werden sich jedoch hierüber die Salzverwaltereien fortwährend in Kenntniß erhallen. § 2. Die dermaligen Salzschankstätcen bleiben zur Zeic unverändert, es kann jedoch, Zu derselben §. wo und insoweit nicht ein noch bestehendes Salzschanksprivilegium entgegentrite, auf An- trag der becheiligten Gemeinden eine Veränderung oder Vermehrung jener Schankstärcen erfolgen. §J 3. Die Salzerholer, welche das Salz aus einer andern Miederlage zu beziehen Zu §# 2. wünschen, als an welche sie zeither gewiesen waren, haben dieß im Laufe des Mo- nats Juli dieses Jahres bei der Salzverwalterei anzumelden, damie von Einerite des Jahres 1841 an die neue Einbezirkung erfolgen könne. Spätere Anmeldungen können hierbei noch nicht berücksichtige werden. Bei Anträgen auf Veränderung der Niederlage ist, dafern es sich nicht um Orte handelt, an welchen das Befugniß zum Salzschanke noch auf einzelnen Grundstücken ruhr, die Zustimmung der Orksobrigkeit zur Wahl der Niederlage beizubringen und der Anmel- dung bei der Sahzerwalrerei die erforderliche Nachweisung hierüber beizufügen. 84. Jeder Salzerholer har sich mit einem, von der Orksobrigkeir nach dem For= 30 FC 4. mulare unter A auch fernerhin kostenfrei auszustellenden, für das jedes Mal instehende Jahr gültigen Salzpasse zu versehen und sich damie zur Entnehmung des Salzes bei der — Niederlagsbehoͤrde auszuweisen. Gegen Baarzahlung des Niederlagspreises wird dem Erholer die verlangte Salzquan— titaͤt zugewogen. Bei der Verwiegung und Ladung hat sich derselbe aber von dem richti— gen Gewichte und der guten Beschaffenheit des Salzes zu uͤberzeugen, indem nach einmal erfolgter Verladung des letztern von der Staatsverwaltung in nurgedachten Beziehungen keine Gewaͤhr weiter geleistet wird. Die Quantitaͤt des verabfolgten Salzes, sowie der Tag, an welchem dasselbe bei der Niederlage geladen worden, wird Seiten der Salzverwalterei jedes Mal auf der Ruͤckseite des Salzpasses angemerkt.