Zu 8 15. Zu 8 25. Zu 8 26. Zu 9 27. Salgzreste. ( 84 ) Der Gebrauch unrichtigen Gewichts beim Sahschanke zieht, außer der den Ueberkre- ter treffenden peinlichen Serafe, eine Geldbuße von Zwanzig Thalern nach sich. §J 26. Das Verbot der Salzeinfuhre leidet auf Düngesalz nur insoweit Anwen- dung, als nicht hiervon durch § 13 und 14 gegenwärtiger Verordnung eine Ausnahme gestattet worden ist. § 27. Defern das, der Confiscation unrerliegende Salz von geringerer Qualität, als das von den Königlichen Niederlagen zu beziehende Salz, oder verdorben oder unrein wäre; so ist von der Bestimmung § 25 des Salezesetzes abzusehen und das in Beschlag genom- mene Salz an die in der angezogenen Gesetzstelle bezeichnete Niederlage abzugeben, daselbst ahber nur unter dem sogenannten Kehr= oder Klopfsalze zum Verkauf zu bringen. § 28. Die wirklich eingehenden Strafgelder sind, nebst dem Erlöse des confiscirten Salzes, insoweit sie nicht der gesetzlichen Vorschrife gemäß, zu dem Zoll= und Steuer- straffonds fließen, an die nächste Niederlagsbehörde abzuliefern. § 29. Die Behörden, welchen noch bis zum 30sten Juni dieses Jahres die Un- tersuchung von Salzcontraventionen zusteht, haben die noch gangbaren sowohl, als die be- reits geschlossenen Acten an die, nach § 7 des Gesetzes vom 27 sten December 1833 com- perenten Hauptzoll= und Hauprtskeuerämter ungesäumt und längstens bis mie Ende des Monats Juli dieses Jahres gelangen zu lassen. Stehen in den noch anhängigen derartigen Sachen etwa noch Ladungen offen; so sind die anberaumten Termine einstweilen wiederaufzunehmen. § 30. Oie dermalen verhangenen, noch nichte erledigten Salzdeputatreste werden mie Allerhöchster Genehmigung hiermit erlassen und die deshalb anhängigen Untersuchungen niedergeschlagen. Die über die Salzdeputatreste ergangenen Acten sind ebenfalls in der § 29 vorge- schriebenen Maaße an die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter abzugeben. Hiernach haben Alle, welche es angehr, sich gebührend zu achten. Dresden, am 23sten Mai 1840. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Kuütener.