(96 ) 1842 der dritte Theil derselben den Abgabepflichtigen, nach vorgängiger Bestimmung Unsers Finanzministerii über die Modalität, erlassen werden. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Käönigliches Siegel beidrucken lassen. So geschehen zu Dresden, den gien Juni 1840. Friedrio August. Heinrich Anton v. Zeschau. 37.) Verordnung, wegen Bewahrung der Feierlichkeit bei Eidesleistungen betreffend; Lom 11ten Juni 1840. Wag, Friedrich August, von GOTTES Ganaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Kenntniß erhalten, daß Untergerichte und andere Unrerbehörden der Abnahme von Eiden nicht immer diejenige Würde und Feierlichkeic beilegen, welche die Wichtigkeit und Heiligkeit der Handlung erheischt, dieselbe vielmehr oft unter dem Geräusch störender Um- gebungen vornehmen. Wie Wir nun die zuversichtliche Erwartung aussprechen, es werde der den Eid ab- nehmende Beamte die Handlung mit dem gehörigen Ernst und Würde vornehmen und allenthalben bemühr seyn, den Schwörenden in die der Wichrigkeit und Heiligkeir des Ei- des angemessene Gemüthsstimmung zu versetzen; als sehen Wir Uns annoch insbesondere zu verordnen veranlaßt, die Eidesleistungen entweder in einem abgesonderren Zimmer vor- zunehmen, wohin das Geräusch anderer gleichzeiciger Geschäfte nicht dringen kann, oder Veranstaltung zu treffen und streng darauf zu halten, daß während der Eidesleistung und der ihr vorausgehenden Admonition die Verhandlung aller anderen Geschäfte eingestellt und Alles, was Geräusch verursachen und Störung herbeiführen könnte, thunlichst ver- mieden werde. Gegeben zu Dresden, den 1 1ten Juni 1840. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Letzte Absendung: am 20fsten Juni 1840.