(101 ) ferent und einer der Ministerialraͤthe als Correferent, oder umgekehrt, einer der Ministerial- raͤthe als Referent und einer der Oberappellationsraͤthe als Correferent zu bestimmen ist. Es darf jedoch, Falls einer der zur Commission gehoͤrigen Oberappellations- oder Mini— sterialraͤthe eine zur Entscheidung der Commission gelangende Sache fruͤher zum Vortrag gehabt hat, demselben weder deren Referat noch Correferat uͤbertragen werden. Bei dem Vortrage muͤssen stets eine gleiche Anzahl Mitglieder des Oberappellationsgerichts und Mi— nisterialraͤthe und zwar von jeder Seite wenigstens drei gegenwaͤrtig seyn; zu Herstellung dieser Gleichheit sind fuͤr etwa abgehaltene einzelne Mitglieder Stellvertreter (5 6) zuzuziehen. 8 15. i Der Vorsitzende hat bei Gleichheit der Stimmen keine entscheidende Stimme, vielmehr ist solchenfalls fuͤr die Competenz der Justizbehoͤrden und fuͤr den Rechtsweg zu entscheiden. 8 16. Kosten. In Fällen der 8 4 erwaͤhnten Art ist in der Entscheidung mit auszusprechen, ob der Provocant die durch seine Provocation auf die Entscheidung der Commission veranlaßten Kosten zu tragen habe. § 17. Bekanntmachung der Entscheidung. Die Entscheidung nebst Entscheidungsgründen wird jederzeit sowohl dem Justizmini- sterium, als dem betheiligten Verwaltungsministerium miegerheilt und zu diesem Behuf doppele ausgeferrig). Den bectheiligten Privarpersonen wird dieselbe durch die Unter= oder Mirtelbehörde auf Verordnung des vorgesetzten Ministeriums bekannt gemacht. Rechts- mittel gegen diese Entscheidung finden nicht Srart. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 132en Juni 1840. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz.