(102 ) s 39.) G e s e tz - Erlaͤuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs betreffend; vom 16ten Juni 1840. Wa#,, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden für nörhig, zu den nachbenannten Artikeln des am 30sten Maͤrz 1838 publicirken Criminalgesetzbuchs, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgende Erläuterungen zu geben. Zu Art. 7, 8 und 12. Wenn nach Art. 7, 8 und 12 hartes Lager oder Entziehung warmer Kost gegen den Verbrecher in Anwendung gebracht werden, so sind in die für diese Strafübel be- stimmte Zeic, insofern solche niche die ganze Dauer der Strafe umfaßt, die Tage, an welchen dieselben ausgesetzt werden, nicht mit einzurechnen. Zu Art. 14. Unter den im Art. 14 angegebenen Verhälenissen kann die Handarbeitsstrafe in allen Fällen in Anwendung gebracht werden, wo auf eine die Dauer von Drei Monaten nicht übersteigende Gefängnißstrafe erkannt wird. Zu Artk. 20, 21. In allen Fällen, wo neben der Geldstrafe auch Gefängniß= oder Handarbeitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat der erkennende Richter in den Entscheidungsgründen das Maaß der Gefängniß= oder Handarbeiksstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Art. 21 startfindenden Ver- wandlung der Geldstrafe auf dieses Maaß zurückzugehen. Zu Art. 50. In dem Fall, wenn solche Eigenthumsverbrechen zusammentreffen, wobei die Strafe zwar auch nach dem Betrage, jedoch niche nach gleichen Grundsätzen abgemessen wird, ist zwar bei Bestimmung der Scrafe zunächst jedes Verbrechen für sich zu beurtheilen. Es kann jedoch für dieselben zusammengenommen niemals eine höhere Scrafe erkannt werden, als ausfallen würde, wenn sie insgesammt gleichartige Verbrechen der schwerern Arc wären und mithin den Geldbeträgen nach zusammengerechnet werden könnten.