(113 ) von allen Betheiligten, z. B. Corporationen und selbst von einzelnen Unterthanen Be— schwerden uͤber Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und daruͤber rechtskraͤftig zu entscheiden; so wollen Wir zwar die wohlmeinende Absicht, welche diesen Antraͤgen zum Grunde liegt und von treuer Anhaͤnglichkeit an den Institutionen des gemeinsamen deut— schen Staatenbundes zeugt, nicht verkennen, moͤgen Uns jedoch von einer Verwendung um so weniger einen günstigen Erfolg versprechen, als die Frage über Veröffentlichung der Verhandlungen lediglich zur innern Geschäftsordnung gehört, zu dem zweiten Antrage aber im Hinblicke auf die Verhälenisse Unserer Lande ohnedieß eine Veranlassung nicht vorliegt und nehmen daher Anstand, den gestellten Anträgen Folge zu geben. Was die sonst noch von der Ständeversammlung beschlossenen Anträge anlange, so behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforderliche darauf zu verfügen. Hierbei hat es Uns jedoch niche entgehen können, daß den gerreuen Ständen, durch die zahlreichen, bei denselben eingehenden Peritionen einzelner Corporationen und Untertha- nen, eine bedeutende Arbeicslast zuwächst, die selbst auf die Dauer des Landtags einen nacheheiligen Einfluß äußert. Wenn nun das bieher hierunter beobachtete Verfahren ohnedieß in der Verfassung nicht begründet befunden werden mag und auch sonst man- cherlei Unzurräglichkeiten mit sich führt, so behalten Wir Uns vor, wegen Abstellung der sich hierin gezeigken Uebelstände, der künftigen Ständeversammlung besondere Eröffnung zu machen. « Wir verbleiben Unseren getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beige- than und haben, zu Urkund alles dessen, gegenwärtigen, in die Gesetzsammlung aufzu- nehmenden Landragsabschied eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 222sten Juni 1840. Friedrich August. Bernhard von Lindenau. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Heinrich Anton von Zeschau. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. GustavVy von Nostitz-Wallwitz. 1840. 17