( 127 ) speciellen Lieferscheins bis zum 30sten September dieses Jahres an die Cassenexpedition des Culeueministeri# einzusenden. Die künftig anzustellenden Lehrer haben ihre Eintritts- und Beförderungsgelder am Tage ihrer Confirmation an den Superintendenten abzuführen und letzeerer hat dieselben an jedem Jahresschlusse, gleichzeitig mit der § 3 vorgeschriebenen Anzeige, ebenfalls mittels speciellen Lieferscheins, an dieselbe Cassenerpedition zu übermachen. § 5. Für die Oberlausitz ist das Verzeichniß der Lehrer § 2 und die Anzeige der Veränderungen § 3 von der Kreisdirection zu Bautzen zu fertigen und einzusenden, welcher auch die Erhebung und Einrechnung der Eintritts= und Beförderungsgelder, sowie der Jahresbeiträge der Lehrer in der Oberlausitz obliegk, wie solche vorskehend und § 6 des Gesetzes für die Erblande den Superintendenten vorgeschrieben ist. § 6. Witewen und Waisen, welche aus dem Gesetz auf Pensionen Anspruch machen, haben, beziehendlich durch ihre Vormünder, unter Beifügung der zu ihrer Legitimation er- forderlichen Zeugnisse, unmittelbar bei dem Culeusministerio darum anzusuchen, damit die Anweisung zur Auszahlung an die Cassenerpedition gegeben werde. § 7. Die Auszahlung der Pensionen wird in halbjährigen Raten, und zwar am 15ten Mai auf die Monare December bis Mai und am 151en November auf die Mo- nate Juni bis November, in den Erblanden durch die Superintendenten, in der Oberlausitz durch die Kreisdirection zu Bautzen, kostenfrei erfelgen. § 8. Die gedachte Kreisdirection und die Superintendenten haben daher in den Monaten Mai und November die Quittungen der Pensionsempfänger, welche sich in ihren Bezirken aufhalcen, zu sammeln und an die Casseneppedition des Culeusministerii einzusenden, welche ihnen dagegen den Betrag und die von den Empfängern für den nächst folgenden Termin zu vollziehenden Quirtungsformulare portofrei zusenden wird. Die Lehrer, Wictwen und Waisen, welche ihren wesentlichen Aufenthale in der Epho- rie Dresden haben, können ihre Pensionen unmittelbar hier bei der Casse des Cultus— ministeri# erheben. Dresden, den 1 sten Juli 1840. Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts. In einstweiligem Allerhöchsten Auftrage: von Lindenau. D. Schwarze. 19*