( 137 ) Ministerialerklärung. Zwischen der Königlich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regie- rung ist zur Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden. I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Oie Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als Strafrechtssachen diefenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge- richtsverfassung nicht verweigern dürfen. II. Besondere Bestimmungen. 1. Rücksichelich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Art. 2. Die in Civilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen vollstkreckbaren richterlichen Erkennenisse und Contumacialbescheide sollen, wenn sie von einem nach diesem Vercrage als competent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem competenten Geriche geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche startfinden. Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilcen in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 29 bestimmt. Art. 3. Ein von einem zuständigen Gericht gefälltes rechtskräftiges Civilerkenneniß begründek vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Einrede der rechts- kräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkenneniß von einem Gericht desjenigen Staares, in welchem die Einrede geltend gemache wird, gesprochen wäre. Art. 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des ge- genwärtigen Vertrags nicht comperenten Gerichtsbarkeit des andern Staares durch freiwillige Prorogation zu unterwerfen. Keine Gerichtsbehörde ist befuge, der Requisition eines solchen gesetzwidrig prorogirken Gerichts um Stellung des Beklagken oder Vollstreckung des Erkennrnisses statt zu geben, viel- mehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkenneniß in dem andern Scaate als ungultig betrachtet. Art. 5. Beide Sctaaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Erkenneniß dieser Gerichtsstelle nicht nur, insofern dasselbe Etwas gegen den Beklagten, sondern auch, insofern es Etwas gegen den Klaͤger, z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Unkosten verfuͤgt, in dem andern Staate als rechtsguͤltig anerkannt und vollzogen. Der Klaͤger 2 dem Be- klagten.