(170 ) Geld dem Chrisien ins Haus oder Gewölbe zu bringen pflichtig, in dessen Entstehung aber, daß von den Christen deswegen protestirt werde, gewärtig sein sollen, wird hiermit aufge— hoben. VIII. Die § XIV der Leipziger Wechselordnung enthaltene Bestimmung, daß die Prokeste der Wechsel bis 10 Uhr Abends am Meßzahltage passiren, wird aufgehoben, da- gegen festgesetzt, daß sowohl bei Nichtmeßwechseln, als bei Meßwechseln, und bei allen kaufmännischen Anweisungen die Proteste wegen Mangels der Zahlung nur bis sieben Uhr des Nachmittags, an den Tagen, zu welchen diese Briefe verfallen, erhoben werden sollen, und mit dieser Stunde die Versäumniß am Proteste eintritt. Auch die Proteste wegen Mangels der Acceptation können nur bis sfeben Uhr des Nachmittags am Tage der be- schehenen Präsentation erhoben werden. IX. Durch das Mandat: die den kaufmännischen Anweisungen beigelegte Wechselkraft betreffend, vom 23sten December 1829 ist das Mandat, wie es in puncto exceptionis, Compensationis et solutionis wider die Wechselbriefe, ingleichen wegen der un- rer Handelsleuten geschehenen Anweisungen und Assignationen gehalten werden soll, vom ts(Cod. Aug. Tom. II, pag. 2067) in allen den Bestimmungen, welche sich darinnen bei Beantwortung der 3ten und 4ten Frage auf die kaufmannischen An- weisungen beziehen, für aufgehoben zu achten. Wielmehr sind die Anweisungen in Hin- sicht auf das bei verweigerter Zahlung um der Regreßnahme willen zu beobachtende Ver- fahren den trrassirten Wechseln völlig gleichgestellet. X. Oie durch älcere Rechtslehrer verbreitete, und bisher in Praxi befolgte Meinung, daß vurch den XXXIIsten Paragraphen der Leipziger Wechselordnung die vierwöchentliche Verjährung der Tratten eingeführt sei, wird hiermit als irrig erklärt. Es wird selbige daher unter Verweisung auf das, was in eben diesem Paragraphen von den Worten: „da aber dieses te.“ an verfüge worden, dahin berichtiger, daß die Verjährung der Trarten in der Frist von Einem Jahr Sechs Wochen Drei Tagen von der Verfallzeit an gerechnet erfüllt wird. XI. Die kaufmännischen Anweisungen verjaͤhren in demselben Zeitraume, wie die Tratten. XII. Das in der Leipziger Wechselordnung § XI enehaltene Verbor des Indossa- ments in bianco wird hiermit in seiner Beziehung auf Tratken und kaufmännische An- weisungen aufgehoben. Es bedarf daher der Inhaber einer in bianco indossirten Tratte oder Anweisung, so lange dieses Indossamenc in diesem Zustande verbleibet, oder nicht ein späreres an Ordre eines benannten Nehmers geftelltes hinzugerreten, zu selner Legirima- tion keines weitern Indossaments, noch sonst einer Cessionsurkunde. XIII. Nichtsdestoweniger hat jeder Nehmer auch nach einem Indossamente in bianco