173 ) Gesetz-und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen, 13“ Stück vom Jahre 1840. – — —— — — — — .-.... — — — — — —— — — — — – — —...——.———...... A— ——. ......— , Gl.) Gesetz, die künftige Münzverfassung im Königreiche Sachsen betreffend; oom 20sten Juli 1840. Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. cc. 2c. haben, in Betracht der unabweislichen Nothwendigkeit, das Münzwesen hiesiger Lande einer zeitgemäßen Umgestaltung zu unterwerfen, und nachdem deshalb mit andern Staaten des allgemeinen Zoll= und Handelsvereins behusige Verhandlung und Wereinigung statege- funden, Uns nunmehr für nachstehende Münzverfassung entschieden und setzen demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, hierüber Folgendes fest: § 14. Vom lsten Januar 1841 ab trict der Jwanziggulden= oder Conventions= müunzfuß, als bisheriger Landesmünzfuß, gänzlich außer Krafe, es soll vielmehr der Vier- zehnthalerfuß, wornach bei der Courantausmunzung in Vierzehn Thalern Eine Mark feinen Silbers enthalten sein muß, der gesetzliche Münz= und Rechnungefuß hiesiger Lande sein. · ijlj §··2.DerThaler«·wirdinZOZehnpfennigstückeoderNeugroscheneingetheiltund demnach der Werth eines Thalers auf 300 Pfennige festgestellt. §#3. Die Courantausmünzung wird sich beschränken auf Zweithalerstücke — als der dem 14 Thaler= und dem 241 Guldenfuße in den Staaten des allgemeinen Münzvereins entsprechenden gemeinschaftlichen Haupt- silbermünze (Vereinsmünze) — zu 4 Einthalerstuͤcke . 2721 333 Z 4 .Unrk der Mark feinen Silbers. 1. - 1 1 "0 1 5½Z 1840. 25