( 174 ) § 4. Sämmtliche Courantmunzen sind im Ringe zu prägen, auch im einzelnen Stäck zu justiren und sollen das Theilverhäleniß zur feinen Mark auf dem Gepräge aus- gedrückt enthalten. Insbesondere soll auf dem Revers der Zweithalerstücke außer diesem Theilverhälenisse annoch der Werth in Thalern und Gulden mit der ausdrücklichen Bezeichnung „Vereins- munze“ angegeben werden; auch sind dieselben mit einem glatten, mit vertiefter Schrift und, nach Besinden, Verzierung versehenen Rande auszuprägen. § 5. Oer bei der Courantausprägung anzuwendende Durchmesser wird hierdurch für die Zweithalerstücke auf: 41 Millimeter Einthalerstücke -: 344 # Thalersiücke : 23 festgesetzt § 6. Oas Mischungsverhäleniß soll bei den Zweithalerstücken in: 9 Theilen Silber u 1 Theil Kupfer (14 3 löchig), Sinthalerstücken in: 12 O 4 Theilen Kupfer (12 löchig), . 1 TKhalerstücken in: 22 OD 23 Theilen Kupfer (83 löchig), bestehen; es werden demnach - 63 neue Zweithalerstuͤcke: 10 Mark, 21 dergl. Einthalerstuͤcke: 2 Mark, 175 dergl. Einsechstelthalerstuͤcke: 4 Mark, wiegen. § 7. Oen Ourchmesser und das Mischungsverhältniß der 3= und 1.Thalerstücke hat, wenn zu deren Ausprägung verschritten wird, Unser Finanzministerium besonders bekanne zu machen. § S. Wir wollen unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem den Courantmünzen des 14 Thalerfußzes zukommenden Gehalte oder Gewichte schlechterdings Etwas nicht kürzen, vielmehr eine Abweichung hierunter nur insoweit nachsehen lassen, als sie durch die Unerreichbarkeic absoluter Genauigkeit bedingt wird. Es darf aber die hier- nach im Mehr oder Weniger mlässige Abweichung in keinem Falle den Betrag von Drei Tausendcheilen oder 1)/5/4. Grän im Feingehalrce und Drei Tausendcheilen oder 1# Procent im Gewichtes beim einzelnen Zweithalerstuck, Einem Grän im Feingehalte und einem halben Proeent im Gewichte: beim einzelnen Einthaler süück, und von Einen und einem halben Grän im Feingehalte und einem Procent im Gewichre: beim einzelnen Einsechsrelthaler stück übersteigen. "