( 176) s 15. Vom üsten Januar 1841 ab ist das Münzedict vom 1 Aten Mai 1763 nebst allen darauf bezüglichen späteren Bestimmungen als aufgehoben zu betrachten. Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, mir dessen Ausführung die Ministerien der Finanzen und des Innern andurch beauftragt werden, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 20sten Juli 1840. Friedrich August. — von Zeschau. % 62.) Gesetz, das in Folge der neuen Munzoerfassung festzustellende Verhältniß der kuͤnf- tigen Landesmünzen zu den zeitherigen, ingleichen zu andern Währungen, sowie die daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten betreffend; vom #Isten Juli 1840. Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Nachdem durch das Gesetz vom 20sten dieses Monars eine neue Münzverfassung hie- siger Lande angeordnet worden, so erachten Wir zugleich, rücksichtlich des Berhälenisses der künftigen Landesmünzen zu den zeicherigen, ingleichen zu anderen Währungen, sowie der daraus für den Geldverkehr im Allgemeinen abzuleitenden Verbindlichkeiten, eine ge- nauere Feststellung für erforderlich und beschließen deshalb, unter Beistimmung Unferer gekreuen Stände, wie folge: § 1. Die Vierzehnchaler-Courantwährung ist bei allen von Eintritt der neuen Muünzverfassung an einzugehenden, im Inlande geschlossenen und zu erfüllenden, Rechrege- schäften und Verbindlichkeiren nicht nur zu präsumiren, sondern auch unbedingt zum Grunde zu legen. Es dürfen daher vom gedachten Zeitpuncte an, dergleichen im 20 Guldenfuße nicht weirer eingegangen werden. Ist solches dennoch geschehen, so ist den Empfängern nur zu dem Nominalberrag nach dem 14 Thalerfuß zu verhelfen. Blos in Ansehung der Münzsorcen von ausländischem Gepräge und der Goldmunzen, soweit hierunter der