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Bei Wechseln und Anweisungen ist die Zahlung ausschließlich auf eine einzige be- 
nannte Sorte, und nicht alkernariv auf mehrere zugleich, zu richten, und demnach bei sol- 
chen, welche diesen Vorschriften gemäß nicht ausgestellt sind, der Schuldner, der beigefüg- 
ten Alternative ohngeachtet, schlechrerdings in densenigen Sorten zu zahlen verpflichtet, welche 
die Währung repräsenkiren, in welcher der Werchsbetrag selbst ausgedrückt ist. 
§ 19. Ueberhaupt darf im gemeinen Zahlungsverkehr keiner als Zahlmittel anzu- 
wendenden Mänssorte ein höherer äußerer Werth, als welcher durch Gesetz oder Verord- 
nung ausdrücklich bestimmt oder nachgelassen ist, beigelegt und insbesondere keine Munz- 
sorte des 14 Thalerfußes gegen eine andere des nämlichen Munzfußes mit Aufgeld aus- 
gegeben werden. 
§ 20. Sämmtliche dermalen in Umlauf besindliche hierländische Silber= und Kupfer- 
scheidemünze bleibt, so lange Wir deren Einziehung nicht für gut beffnden, fernerhin nach 
dem Nominalpfennigwerthe derselben in Gültigkeit. 
Es wird jedoch vorbehalten, die Sechspfennig= oder ##.JThalerfstücke nach deren vor- 
gängiger Einwechslung im 14 Thalerfuße nach dem Nennwerthe, wobei der wegen der 
Einlösungsfrist § 11 ertheilten Vorschrift ebenfalls nachzugehen ist, als halbe Neugro- 
schen= oder Fünfpfennigstücke wieder auszugeben. 
§ 24. Der Gebrauch von Scheidemünze ist auch fernerhin lediglich auf den Zweck 
der Ausgleichung zu kleinern Zahlungen zu beschränken und dem gemäß Niemand zu us- 
cthigen, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten Courantmünze erreicht, in Scheide- 
münze anzunehmen. 
§ 22. Gegenwärtiges Gesetz, dessen Ausführung sämmtlichen Ministerien, einem 
Jeden in seinem Geschäftsbereiche, andurch aufgerragen wird, krite den 1 sten Januar 1841 
in Wirksamkeit, insoweit nicht ein früherer Zeitpeince bafür rücksichtlich der in § 11 nach- 
gelassenen Capitalsrückzahlungen, sowie wegen der in 9 14 und 20 vorbehaltenen Einzieh- 
ung als sachgemäß sich darstellt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Sie- 
gel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21sten Juli 1840. 
Friedrich August. 
von Zeschau.