(180 ) Bei Wechseln und Anweisungen ist die Zahlung ausschließlich auf eine einzige be- nannte Sorte, und nicht alkernariv auf mehrere zugleich, zu richten, und demnach bei sol- chen, welche diesen Vorschriften gemäß nicht ausgestellt sind, der Schuldner, der beigefüg- ten Alternative ohngeachtet, schlechrerdings in densenigen Sorten zu zahlen verpflichtet, welche die Währung repräsenkiren, in welcher der Werchsbetrag selbst ausgedrückt ist. § 19. Ueberhaupt darf im gemeinen Zahlungsverkehr keiner als Zahlmittel anzu- wendenden Mänssorte ein höherer äußerer Werth, als welcher durch Gesetz oder Verord- nung ausdrücklich bestimmt oder nachgelassen ist, beigelegt und insbesondere keine Munz- sorte des 14 Thalerfußes gegen eine andere des nämlichen Munzfußes mit Aufgeld aus- gegeben werden. § 20. Sämmtliche dermalen in Umlauf besindliche hierländische Silber= und Kupfer- scheidemünze bleibt, so lange Wir deren Einziehung nicht für gut beffnden, fernerhin nach dem Nominalpfennigwerthe derselben in Gültigkeit. Es wird jedoch vorbehalten, die Sechspfennig= oder ##.JThalerfstücke nach deren vor- gängiger Einwechslung im 14 Thalerfuße nach dem Nennwerthe, wobei der wegen der Einlösungsfrist § 11 ertheilten Vorschrift ebenfalls nachzugehen ist, als halbe Neugro- schen= oder Fünfpfennigstücke wieder auszugeben. § 24. Der Gebrauch von Scheidemünze ist auch fernerhin lediglich auf den Zweck der Ausgleichung zu kleinern Zahlungen zu beschränken und dem gemäß Niemand zu us- cthigen, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten Courantmünze erreicht, in Scheide- münze anzunehmen. § 22. Gegenwärtiges Gesetz, dessen Ausführung sämmtlichen Ministerien, einem Jeden in seinem Geschäftsbereiche, andurch aufgerragen wird, krite den 1 sten Januar 1841 in Wirksamkeit, insoweit nicht ein früherer Zeitpeince bafür rücksichtlich der in § 11 nach- gelassenen Capitalsrückzahlungen, sowie wegen der in 9 14 und 20 vorbehaltenen Einzieh- ung als sachgemäß sich darstellt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Sie- gel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21sten Juli 1840. Friedrich August. von Zeschau.