( 215 ) § 8. Oie zu encrrichtenden Seeuern jeder Art sind, wie es sich von selbst verstehe, von den Untereinnahmen zur gehörigen Zeit, in den gesetzlich bestimmren und annehmbaren Geldsorten, mit thunlichster Vermeidung von Resten zu erheben und vorschriftsmäßig an die berreffenden Cassen einzuliefern und zu berechnen. § 9. Die auf die letzte und frühere Bewilligungen etwa verbliebenen Reste sind ge- hörig, jedoch damit der Abführung der laufenden Abgaben niche Eintrag geschehe, mir der nörthigen Vorsicht und unter Beovachtung der deshalb bestehenden speciellen Vorschriften einzuziehen. § 10. In QOuatembersteuern haben die Communen, wie bisher, die aufhabenden Quatembercontingente vollständig abzuführen und zu vertreten. Reste dürfen daher in der- gleichen Sreuern nicht in Zurechnung angenommen werden. &8§ 41. Wegen der in der Oberlausitz besonders aufzubringenden Steuern und Ab- gaben wird nach Regulirung des Provincialsteuerausschreibens das Nöthige besonders zur öffenclichen Kenneniß gebrache werden. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 1 8ten August 1840. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Schulze.