(218 ) Roheisen, Glaswaaren, frisches und getrocknetes Obst, Mineralwasser, ge- meine Töpferwaaren, Pfeiffenerde und Pfeiffen, wenn sie mit dem Beweise ihres zollvereinsländischen Ursprungs, nach Maaßgabe der unter A. und B. angefügten Muster, versehen sind, unter Beibehaltung des schon bestehenden zollfreien Eingangs, auch bei der Durchfuhr und Wiederausfuhr mit keinerlei Zollabgaben zu beschweren; wogegen 2.) Seiten des Zoll= und Handelsvereins, in Erwiederung der vorstehenden Zuge- ständnisse, die Zusicherung ertheilt worden ist: a.) den in das Gebiet dieses Vereins eingehenden Bremischen Lumpenzucker und die b.) Bremischen Raffinade keinen höhern Eingangsabgaben, als von den gleichartigen Niederländischen und Hamburgischen Erzeugnissen zu entrichten sind, zu unterwer- sfen, vielmehr die ersteren mit den beiden letzteren auf völlig gleichem Fuße zu be- handeln; den Bremischen Weinhandel im Gebiere des Zoll= und Handelsvereins gleicher Be- günstigung mit dem Niederländischen und Hamburgischen Weinhandel in der Arc genießen zu lassen, daß, so lange die in den Staaren des Zollvereins zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende Rabattbewilligung auf die Eingangsabgaben von den unmittelbar aus den Ländern der Erzeugung eingeführten Weinen noch fortdauert, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem Handel etwa zugestanden werden möchten, diese Begünstigungen gleichmäßig auch auf die aus Bremen be- zogenen Weine angewendet werden sollen. Dresden, am 18en August 1840. Die Ministerien der Finanzen und der auswartigen Angelegenheiten. von Zeschau. Krempe.