(238 ) Der durch die hierzu erforderlichen Vorarbeiten veranlaßte Verzug, sowie die Noth- wendigkeit, der fraglichen Berarhung ein vollständiges Verzeichniß aller Beitragspflichtigen zum Grunde zu legen, har indeß den Zusammentrite gedachter Commission bis jetze behindert. Doa jedoch der Herbeischaffung des Bedarfs für dieses Jahr nicht länger Anstand zu geben ist, so haben Wir angemessen befunden, solchen einstweilen und zwar auf so lange, bis ein geeigneterer Maaßstab hierzu ermittelt worden sein wird, nach dem durch die Ver- ordnung vom 101en October 1839 festgesetzten Fuße der Gewerbe= und Personalsteuer aufbringen zu lassen. Um aber dabei mit thunlichster Schonung und Berücksichtigung der Verhälenisse zu verfahren, haben Wir versuchsweise und vorbehälclich nachträglicher Aufbringung des etwa- nigen Fehlbetrags, einige Abänderungen und Ergänzungen der Berordnung vom 10ten October 1839 beschlossen und verordnen zu dem Ende andurch, wie folgt: zu 62 und 5 § 1. Die Beiträge der katholischen Glaubensgenossen zu dem Erfordernisse für gebachter Ver- Kirche und Schule werden dahin bestimmc, daß ¾ a) diejenigen für ihre Person Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtigen, welche im Kirch- orte oder im Umkreise einer Meile von demselben wohnen, nur Ein Drirtheil ihres Gewerbe= und Personalsteuersatzes, b) diejenigen, welche über eine Meile von ihrer Kirche entferne wohnen, nur Ein Sechstheil desselben, und J)hprotestantische Ehemänner für ihre katholischen Ehefrauen nur die Hälfee der Sätze unter a und b, also beziehendlich Ein Sechstheil oder Ein Zwoͤlf— « theil ihres Gewerbe- und Personalsteuersatzes zu entrichten haben. Auch bleibt zu b künfeiger Erwägung ausdrücklich vorbehalten, den eigenthümlichen Verhälcenissen der von dem Kirch= und Schulorte entfernt wohnenden Pa- rochianen, nach Befinden, eine noch mehrere Berücksichtigung und cheilweise vielleicht selbst gänzlichen Erlaß der Beiträge zu gewähren. zu § 2 und 5 § 2. Der geringste Beitrag jedes Contkribuenten wird innerhalb der Meile auf gedachter Ver-Wier gute, oder vom Jahre 1841 an auf Fünf Neugroschen, und außerhalb der erdnung. Meile auf Zwei gute, oder Zwei und einen halben Neugroschen fesftgesetze. § 3. Da jedoch die Personalsteuersätze der Grundstücksbesstzer, aus Rücksscht auf die von ihnen zu zahlenden Grundsteuern, außer Verhäliniß zu den übrigen Steuersätzen stehen, so haben Grundstuͤcksbesi ter, welche in keiner andern Eigenschaft Gewerbe, und Personalsteuerpflichtig sind, in dem § 1 unter a gedachten Falle zur Kirchen= und Schul- anlage so viel zu entrichten, als ihr ganzer Personalsteuersatz beträge, wonach sich auch deren Beiträge in den Fällen b und c, unter Zugrundelegung des § 1 geordneten Ver- hälenisses, bestimmen. Im Uebrigen bleibe eine noch angemessenere Beiziehung der Grundstücksbesitzer aus- drücklich vorbehalten.