( 240) 85.) Verordnung, die Benachrichtigung der Branddersicherungscommission von dem gegen Ab- gebrannte entstehenden Verdachte der Brandstiftung betreffend; vom 1o0ten October 1840. In der zu dem Gesetze vom 14ten November 1835, die Einrichtung der alterblaͤndi— schen Brandversicherungsanstalt betreffend, erlassenen Ausfuͤhrungsverordnung vom naͤm— lichen dato — (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1835 S. 560) — ist § 56 be- stimmt, daß sämmtliche höhere und niedere Polizei= und Untersuchungsbehörden der Brandversicherungscommission Nachricht zu geben haben, wenn sich aus den ihnen oblie- genden Erörterungen gegen den Eigenthümer eines abgebrannten oder beschädigten Gebäu- des der Verdacht eigener böslicher Brandstiftung ergiebt. Da wahrzunehmen gewesen, daß dieser Bestimmung zeither nicht allenthalben ent- sprochen worden, so werden sämmrliche Justiz= und Polizeibehörden hiermit nochmals darauf aufmerksam gemacht und angewiesen, in allen zu ihrer Cognirion gelangenden Fällen der vorgedachten Art für ungesäumre Benachrichtigung der Brandversicherungs- commission, dafern solche niche schon nach Ausweis der Acten erfolgt ist, gebührend Sorge zu tragen. Dresden, am 10ten October 1840. Die Ministerien der Justiz und des Innern. (ge#.) von Koenneritz. Nostitz und Jänckendorf. Hausmann. Letzte Absendung: am #1sten October 1840.