für das Königreich Sochsen, 18“ Stück vom Jahre 1840. 86.) Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaga- bunden und Ausgewiesenen zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Waldeckschen Regierung betreffend; vom 8ten October 1840. Miuo Allerhöchster Genehmigung Sr. Königlichen Majestär ist zwischen der Königlich Sächsischen Regierung einer, und der Fürstlich Waldeckschen Regierung anderer Seits wegen gegenseitiger Uebernahme von Vagabunden und Ausgewiesenen eine Uebereinkunft zum Abschluß gebracht und in dessen Folge die nachstehend abgedruckte Ministerialerklä= rung vom Lsten vorigen Monats gegen eine im Wesentlichen gleichlautende Ministerial= declaration der Fürstlich Waldeckschen Regierung d. d. Arolsen, den 1 2ten Juni a. c. ausgewechselt worden. Indem solches hierdurch zur öffentlichen Kenneniß gebrache wird, ergehet zugleich Verordnung, den Inhalt der Convention in vorkommenden Fällen gebührend in Obacht zu nehmen. Dresden, am Sten October 1840. Ministerium des Innern. Nostitz und Jänckendorf. Stelzuer. Ministerialerklärung. Zmischen der Königlich Sächsischen Regierung einer Seits und der Fürstlich Waldeck- schen Regierung anderer Seits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ueber- nahme der Vagabunden und Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden: 1840. 34