( 243 ) Witlewen sind nach eben denselben Grundsätzen zu behandeln, es wäre denn, daß während ihres Wirtwenstandes eine Veränderung eingetrecen sei, durch welche sie, nach den Grundsätzen der gegenwärtigen Uebereinkunft, einem anderen Staate zufallen. Auch soll Wictwen, ingleichen den geschiedenen, oder von ihren Ehemännern ver- lassenen Eheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburts= oder vorherigen Auf- emhaltsort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb der ersten fünf Jahre nach deren Schließung wieder getrennt worden, und kinderlos geblieben ist. § 6. Befinden ssch unter einer heimathslosen Familie Kinder unter vierzehn Jahren, oder welche sonst, wegen des Unrerhalts, den sie von den Aelrern genießen, von denselben nicht gerrennt werden können, so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Ge- burtsort, in denjenigen Staar zu verweisen, welchem bei ehelichen Kindern der Vater, oder bei unehelichen die Mutter zugehört. Wenn aber die Murker unehelicher Kinder nicht mehr am Leben ist, und letztere bei ihrem Warer befindlich sind, so werden sie von dem Staate mit übernommen, welchem der Vater zugehört. § 7. Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürger- reches verlustig gemachr, ohne einem anderen Staate zugehörig geworden zu sein, so kann der erstere Staak der Beibehaltung oder Wiederannahme desselben sich niche entziehen. § 8. Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, sowie Schäfer und Dorfhirten, welche, ohne eine selbstständige Wirehschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge und Seudirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen ir- gend wo verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. % 8§ 9. Denjenigen, welche als Landstreicher, oder aus irgend einem andern Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwär- rigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist letz- terer den Eintrict in sein Gebiet zu gestatten nicht schuldig, es wüurde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, datz das zu übernehmende Indivi- duum einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staare zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders als durch das Gebier des ersteren zugeführt werden kann. § 10. Sämmrlichen betreffenden Behörden wird es zur strengen Pflicht gemache, die Absendung der Vagabunden in das Gebier des andern der centrahirenden Theile niche blos auf die eigene unzuverlässige Angabe derselben zu veranlassen, sondern, wenn das Verhäleniß, wodurch der andere Staat zur Uebernahme eines Vagabunden conventions- mäßig vekpflichtet wird, nicht aus einem unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden hervorgeht, oder, wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere Gründe und die Verhälenisse des vorliegenden Falls unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der, vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung einzuziehen. 34*