(244 ) § 111. Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der contrahirenden Theile dem andern Theile zum weitern Transporte in einen rückwärts liegenden Staat zufolge der Bestimmung des 9 9 zugeführter Vagabunde von dem letzteren nicht angenommen würde, so kann derselbe wieder in denjenigen Staak, welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorläufigen Beibehaltung zurückgebracht werden. § 12. Ee bleibe den beiderseitigen Provincialregierungsbehörden überlassen, unter einander die näheren Verabredungen wegen der zu bestimmenden Richtung der Transporte, sowie wegen der Uebernahmsorte zu rreffen. § 13. Die Ueberweisung der Vagabunden geschiehr in der Regel vermittelst Trans- ports und Abgabe derselben an die Polizeibehörde desjenigen Orts, wo der Transport als von Seiten des ausweisenden Scaats beendige anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden zugleich die Beweisstucke, worauf der Transport conventionsmäßig gegründer wird, übergeben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden auch mittelst eines Laufpasses, in welchem ihnen die zu befolgende Route genau vorgeschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen werden. Es sollen auch nie mehr als drei Personen zugleich auf den Transpork gegeben werden, es wäre denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehören, und in dieser Hinsiche nicht wohl gerrennt werden können. Größere, sogenannte Vagantenschube sollen künfeig niche startfinden. § 44. Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Regquisition des zur Ueber- nahme verpflichteten Staats geschieht, und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staaks bezweckt wird, so können für den Transpork und die Verpflegung. der Vagabunden keine Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. Wird ein Auszuweisender, welcher einem rückwärts liegenden Staare zugeführt wer- den soll, von diesem nicht angenommen, und deshalb nach § 11 in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurückgebracht, so muß letzeerer auch die Kosten des Trans- ports und der Verpflegung erstatten, welche bei der Zurückführung aufgelaufen sind. Zur Beseitigung der Zweifel und Mißverständnisse, welche sich über die Auslegung der Bestimmungen § 2 a und c der vorstehenden Convention, namentlich: a) in Beziehung auf die Beantéwortung der Frage: ob und inwieweit die in der Scaatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingeererenen Veränderungen auf die Scaatsangehörigkeic der unselbstständigen, das heiße: aus der älterlichen Gewalt noch nicht entlassenen Kinder derselben, von Einfluß seien? sowie b) über die Beschaffenheit des § 2 c der Convention erwähnren zehnjährigen Auf- enthalts, und den Begriff der Wirrhschaftsführung ergeben könnten, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in der Convention ausgesproche- nen Principe erwas ändern zu wollen, daß die Unterthanschaft eines Individuums jedes-