(260 ) a.) bei Gewinnung des Meisterrechts aa.) von Meistern, die sich in einer Stadt niederlassen, mit — 8gr. — bb.) von Landmeistern mit — 4gr. — b.) bei dem Lossprechen mit — 2 gr. — Zc.) bei dem Aufdingen mie — 1 gr. —, von Kaufleuten und den zu den Künstlern sich rechnenden Innungsverwandten aber nach dem doppelten Satze, wenn sie nicht freiwillig ein Mehreres geben, zu entrichten und von den Innungsvorskehern an den Armencasseneinnehmer zu verrechnen sind; 6.) die von Reisenden durch Aufstellung von Büchsen in den Post= und Gasthäu- sern oder auf sonst geeignete Weise einzusammelnden Beiträge; 7.) die Abgaben von öffentlichen Kunftvorstellungen, Schaustellungen und Belusti- gungen aller Art, von Concerten, Bällen und andern Tanzvergnügungen, wozu es po- lizeilicher Erlaubniß bedarf, sowie von andern zu Erhebung eines Beitrags geeigneten polizeilichen Vergünstigungen, in Fällen, wo es der letzeern gesetzlich bedarf; .) alle Strafgelder, welche in den Gesetzen ausdrücklich zum Besten der Armen oder zu milden Zwecken geordner sind, ingleichen der Erlös der polizeilich weggenommenen und confiscirken Naturalien; 9.) die nach den Localstatuten in den Städfen (Allgemeine Städreordnung § 60) bei Gewinnung des Bürgerrechts, oder auf dem Lande bei Aufnahme in die Gemeinde (Landgemeindeordnung § 2 und 26) an die Armencasse zu entrichtenden Beiträge. B.) in bestimmten Einnahmen. Hierher gehören: 1.) die von den Kircheninspectionen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zu bestimmenden jährlichen Beiträge aus dem Kirchenvermögen an denjenigen Orten, wo des- sen Zustand es verstattet. Wo es hergebracht ist, daß das völlige Einkommen des so- genannten Gorteskastens oder der Ertrag des Klingelbeutels ganz oder zum Theil, bei gewissen Gelegenheiten, oder an einzelnen Fesitagen an die Armencasse abzugeben ist, hat es dabei zu bewenden; 2.) die Beiträge, welche aus den Communaleinkünften mit Zustimmung der Ge- meindevertreker den Armencassen gewidmet werden; 3.) der Ertrag der bei sämmtlichen beicragsfähigen Angehörigen des Heimgthsbezirks zu veranstaltenden Einsammlung und nach Besinden Uncerzeichnung fortlaufender freiwil- liger Beiträge, oder an deren Srare in Orten, wo eine Anlage zeither schon bestanden har, der Ertrag dieser letztern, wenn deren Beibehaltung von der Armenbehörde für angemessen erachtet wird (vergl. § 19); 4.) die Beiträge fortdauernd bestehender geselliger Privarvereine.