für das Königreich Sachsen, 19 Stück vom Jahre 1840. — — — —. — —– —— — –. ——–( — — ———„Ú — — — —— — — —–□□ÜW?W.————..—.——— — — , ———- -»—--———-. M Js) Verordnung an die Kreisdirectionen zu Dresden, Leipzig, Zwickau und Budissin, deren Competenz in Straffällen bei Verwaltung der directen Steuern betreffend; vom 2ssten October 1840. D. in mehrern, die directen Steuern betreffenden Gesetzen, Ausschreiben und Verord— nungen für gewisse Handlungen und Vernachlässigungen Strafen angedroher und aus- gesprochen sind, die Beurkheilung solcher Straffälle aber die Befähigung zum Richreramte norhwendig mache, welche dermalen nicht sämmtliche Kreissteuerräthe besitzen; so ist beschlossen worden, die Entscheidung in dergleichen Srrafsachen bis auf weitere Anordnung den Kreisdirectionen zu übertragen. Zu diesem Behufe haben die Kreissteuerräche und Bezirksskenereinnahmen die ihnen bekannr werdenden Straffälle mit Beifügung der Acten jedesmal zur Kenntniß der com- pekenten Kreiedirection zu bringen, von letzterer aber ist dann unrer Zuziehung des Kreis- steuerraths in erster Instanz zu entscheiden, ob eine und welche Strafe als verwirke an- zusehen und wer sie zu erleiden verbunden sei. Wegen des Verfahrens ist sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 30sten# Januar 1835 unter III zu richten. Die Entscheidung in zweiter Instanz ertheilt das Finanzministerium. Den Kreissteuerräthen bleibt jedoch die Androhung und Einziehung von Ordnungs- strafen von den in Steuerverwaltungssachen ihnen untergeordneten Behörden ferner nach- gelassen. Dresden, am 2Ssten October 1840. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. — Schuhe. 1840. 41