(305 ) A. Tarif für Erhebung des Chausseegeldes. An jeder Chausseegelder Hebestelle ist zu entrichten: I.) Von Kurtschen, Kaleschen, Cabriolets und allem zum Fortschaffen von Personen bestimmten Fuhrwerke, einschließlich der Schlirten, befett oder leer: 1.) für jedes einzelne Zugthirr .. 2)-1ezwetZugthtere........ II.) Vom Lastfuhrwerke: A.) vom beladenen jeder Art: 1.) für jedes einzelne Zuglthier 2.) = je zwei Jugthiere . B.) vom unbeladenen: 1.) von zum Transport von Kaufmannsgirern bestimmten Frachewagen, für jedes Zugthier 2.) von gewöhnlichem zum Transport ländlicher Erzeugnisse bestimmten Landfuhrwerke, desgleichen von Schlitten zum Fortschaffen von Lasten, für jedes Zugehier III.) Von jedem uneingespanncen Pferde und Maulthiere mit oder ohne Reiter oder Last .. IV.) Von uneingespannten Ochsen, Kühen und Eseln, vom Stuͤck V.) Von Kälbern, Fohlen, Jiegen, Schaafen, Lämmern und Schweinen wird, wenn deren weniger als 5 Stück sind, niches entrichtet, von 5 Stücken und mehr aber, für je 5 Stück VI.) Von inländischen Extraposten und Estafetten wird das Chaussee- geld zugleich mit dem Post= und Estafertengelde entrichter, und zwar auf jede zwischen der nächsten Starion gelegene Einnahme: 1.) für jedes einzelne Pferd " 2.) . ji zwei Pfedde 1840. Ngr. pf. —— oO 2 □·