( 309 ) 6 § 9. Von Grundstücksbesitzern ist die Personalsteuer nach den Sätzen des unter E 3/ 8 30. hier beigefügten Tarifs zu erheben, und wird hiermie der unter gleicher Bezeichnung dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze beigegebene Tarif (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834, Seite 405) außer Gebrauch gesetzt. § 10. Folgende, mittelst Verordnung vom 1 46½n December 1837 § 11 für Ren= zZu § 32 . tiers, Particuliers und dergleichen geordnete Seuerbeiträge werden und zwar der für die 1ste Classe voon — 12 gr. — auf— . 15 Mgr. — 22te. — . 18 . —. 22 — . . . 3te . 1 Thlr. — . 1 Thlr. S8. — festgestellt. & 14. Der dem Gewerbe= und Personalsteuergesetze unker F beigefügte Tarif für Zu § 35. Gewerbsgehülfen und Privatdiener (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1834, Seite 407 fg.) kommt hiermic außer Anwendung, und sind die gedachten Personen nun- mehr nach den Sätzen des hier nachfolgenden Tarifs unter gleicher Littera, insoweit die- selben jedoch Lohnweber oder Lohnwirker sind, nach Maaßgabe des Tarifs AA zu ver- nehmen. § 42. JFür die 7½e Unterabkheilung werden die bestehenden Sreuersätze von Ju 36. a) — 4 gr. — für jeden männlichen Conrribuenten und b) — 2 faür jeden weiblichen Contribuenten auf . — 5 Ngr. — zu a und — 2 — p hiermie festgesetze. Zum lleen Abschnitte. „Von- der Erhebungsweise.“ § 13. Die den Mitgliedern der Districtscommissionen bewilligten Tagegelder sind Zu § 49, mit täglich 1 Thlr. — . bei großen Steädten, — 20 Ngr. = Mittelstädten und —. 15 -bkleinen Städten und auf dem Lande zu berechnen. Allgemeine Vorschriften. § 14. Alle bei Berechnung der Jahressteuerbeträge etwa ausfallenden Spitzen unter 1 Neugroschen sind, dafern sie 1 Neugroschen oder weniger becragen, in Wegfall zu bringen, dafern sie mehr betragen, für einen vollen Neugroschen zu rechnen.