Tarif für Gewerbtreibende der 12ten Unterabtheilung Ister Abtheilung. Erster Saß. Zweiter Saß. Agenten, wozu auch stehende Geschäftsfüh- rer ausländischer Handelshäuser gehö- ren, Auctionatoren, Commissionärs, Mäkler, Sensale, Unterhändler 3 Thlr. — Ngr. bie 36 Thlr. — Mgr. Aufläder, polizeilich verpflichtette 1. — „ = 2. — Badeanstaltsinhaber, ohne Varbirseredh- tigkeit 1 — — 24 - — — Bader und Barbiere, d. K. Inhaber von Baderei= und Barbiergerechtigkeirten a0 41 —. 8 Tolr. — Nor. b) 4- — — 6 — — c) 2 — -— 4 - — — — ohne dergleichen Gerechtigkeiten und. dasern erstere nicht als blose Gewerbs-- gehülfen zu betrachten siind 15 = 1 —= Ballenbinder, wie Aufläder. Baretmacher, s. Strumpfstricker. Beutler ad) 2 — 565 — bh. 1 — 4.5 UD— ch0 —. 15 3 15 Bierschröoter = 2 — Blasebalgmaheer 2 6l. — Blattbinedn da) 2 — 4 6 — b) 1 — 4. - c) — — 15 * 3 10 - Bleicher, welche Bleichplaͤne oder technische Bleichanstalten besitzen, gleichviel, ob sie fuͤr ihr Gewerbe, oder um Lohn bleichen, wie Fabrikanten. Dafern aber ihr Beitrag unter 3 Thlr. — — ausfallen sollte, sind sie in der 12ten Unterabtheilung zu vernehmen mit 1. — 2 — . — so bloser Lohnarbeiter, s. Gte Unterab= theilung der IIten Abtheilung. 1840. 44