(334 ) Köchin . —Thlr.20Ngr. Küchenmagd....... —;10- Ladenmaͤdchen, s. Frauensperson. Stuhlfrau in Dresden und Leipig 2 — in Mittelstädten 1. — in kleinen Städren und auf dem Lande —- 5 Tageloͤhnerin, Fobrikarbeiterin , Klöpplerin, Spulerin .. .-——-2- Viehmagd o 0 " 4 "- 0 0 6% — 2 5 2 Viehwirthin O 0 " - rl 0 9 — 1 0 — I04A-)Verordnung, die Gewerbe= und Personalsteuerrevisson für das Jahr 1841 betreffend; vom 161ten November 1840. Boufs der für das Jahr 1841 erforderlichen Erneuerung sämmelicher Gewerbe= und Personalsteuercaraster werden die Obrigkeicen hierdurch erinnerr, daß die von ihnen hierzu vorschriftmäßig aufzustellenden Einwohnerverzeichnisse a) bei Orten des plarten Landes spätestens am 1 5ten Januar b) bei kleinen und Mittelstädten spätestens am 21sten Januar! 1841 ) bei großen Städten spätestens am 31sten Januar an die Districtscommissionen abzugeben sind. Da auch bei der letzten Revision der Gewerbe= und Personaksteuer obige Fristen hier und da nicht gehörig innegehalten worden sind, hierdurch aber das Revisionsgeschäf. selbst einen, mit den für die Steuererhebung bestehenden Vorschrifrten unvereinbaren Verzug er- leidet; so wird den Obrigkeiten hierdurch nochmals möglichste Beschleunigung jener, ihnen obliegenden Vorarbeiten anempfohlen, die bisher für Versäumnißfälle angedrohte Ord- nungsstrafe aber hiermic auf — 20 Ngr. — bei den unter a. 1 Thlr. —. — bei den unter b. 5. — — bei den unter C. vorstehend gedachten Orten, für jedes Verzeichniß anderweit und mit der Bestimmung festge- setze, daß diese Ordnungsstrafe bei längerer Verzögerung der Abgabe von 8 zu 8 Tagen um den Betrag der verwirkten einfachen Geldbuße zu steigern ist. Dresden, am 161en November 1840. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Schnabel.