( 336) 106.) Bekanntmachung vom öten November 1840. Die unterzeichnete Commission für Straf= und Versorganstalten bringt diejenigen Be— dingungen und Vorschriften, nach welchen künftig, bis auf anderweite Anordnung, die Aufnahmen, Beurlaubungen und Entlassungen der in die Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und in das Landeskranken= und Landessiechhaus zu Hubertusburg unterzubringenden und untergebrachten Personen erfolgen sollen, in der Beilage hier- mit zur allgemeinen Kenntniß. Dresden, den Gten November 1840. Konigl. Sächs. Commission für Straf= und Versorganstalten. von Lindenau. Allgemeine Bedingungen und Vorschriften für die Aufnahme, Beurlaubung und Entlassung der in den Heil= und Versorganstalten zu Sonnenstein, Colditz und dem Landeskranken= und Landessiechhause zu Hubertusburg unterzubringenden und untergebrachten Personen. Weigel. § 1. Der Aufnahme in eine dieser Anstalten muß jederzeit — mit alleiniger Aus- nahme der nachbezeichneten Fälle — die ausdrückliche Anordnung der Commission für Straf= und Versorganstalten vorangehen. Die Gültigkeit einer Aufnahmeverordnung erstrecke ssch nur auf die Dauer eines Jah- res, vom Tage des Erlasses an gerechnet. Wird die Unterbringung des Aufzunehmenden binnen dieser Zeic unterlassen, so ist nach deren Ablauf eine neue Verordnung zur Auf- nahme erforderlich. Nur in einzelnen Fällen, wo die größte Gefahr beim Verzuge, schleunige ärztliche Hülfe, oder ein besonderer Apparat zur Rettung und Sicherung von Menschenleben drin- gend nöthig ist, z. B. bei in der Nähe geschehenen Unglucksfällen, lebensgefährlichen Verletzungen, Verbrennungen, Erfrierungen, complicirten Brüchen, Erstickungen, apo- plektischen Zufällen bei Personen, deren Wohnort fern ist, und bei ähnlichen Vorfällen ist dem Direcsor#und dem Hausarzte zu Hubertusburg, oder bei plötzlich ausgebrochenen Geisteskrankheiten, deren Heilzweck niche den Aufschub einiger Tage nach dem Jeugniß des