(344 ) — 107.) Verordnung, die Einwirkung der veränderten Münzverfassung auf die Salzregie betreffend; vom 10ten November 1840. 8 Beziehung auf die mic dem Gesetze vom 20sten Juli dieses Jahres in Kraft tre- tende veränderre Münzverfassung wird, hinsichtlich der Salzregie, hierdurch verordnet: § 1. Die § 5 des Salzgesetzes vom 23sten Mai dieses Jahres geordneten Ver- kaufspreise des Kochsalzes werden umgerechnec, und für je 120 Zollpfund (1 Scück Salz) bei der Niederlage Leipzig auf 3 Thlr. 7 Mgr. 5 Pf. Meißen- 3 16 3:. -- - Chemnitz-3-16-3- -- - Dresden-3-20-—- - - - Zwickau -3 220 — — - Plauen- 3 22 5 - - - Budissin- "“ - – festgesetzt. & 2. Es wird den § 6 des angezogenen Gesetzes gedacheen Gürern die ihnen danach zustehende Preisermäßigung mit 10 Ngr. auf jedes Stück Salz gewährt. 8 3. Die den Salzschaͤnken 8 7 daselbst gestattete Provision besteht in 5 Mgr. von je 120 Jollpfund. &# 4. Uncer den § 10 daselbst enthaltenen weiteren Bestimmungen wird den zum Salzschanke Privilegirten die ihnen zugesicherte Entschädigung mie beziehendlich 5 Ngr. und 21 Ngr. auf je 120 Zollpfund geleistet. # 5. Für Ausstellung eines Düngesalzpasses bei der Salzverwalterei (9 13 der Aus- führungsverordnung zum Salzgesetze vom 23sten Mai dieses Jahres) ist eine Gebühr von 5 Ngr. zu entrichten. — Gegenwaͤrtige Verordnung tritt mit dem Isten Januar 1841 in Wirksamkeit, und haben sich die Salzverwaltereien, sowie Alle, die es angeht, danach gebuͤhrend zu achten. Dresden, am 10ten November 1840. Finanz-Ministerium. von Zeschau. Kuͤttner. Letzte Absendung: am 2s8sten November 1840.