( 359 ) IIL2.) Verordnung, das Cautionswesen betreffend; vom 1Sten November 1840. Mi Ruͤcksicht auf den bevorstehenden Uebergang zum 14 Thalermuͤnzfuß werden we- gen der jetzt bei der Cautionshauprcasse des Finanzministerii bestellten und künftig zu be- stellenden Dienstcautionen, zugleich im Einverständniß mit den übrigen Ministerien, an- durch folgende Bestimmungen getroffen. § 1. Für die vom 1sten Januar 1841 ab im 14 Thalerfuße zu bestellenden Cau- tionen werden, insoweit nicht eine Erhöhung hierunter an und für sich als angemessen be- funden wird, die Thalernennwerthe der bisherigen Cautionsbeträge beibehalten. § 2. Da die inländischen Spaatepapiere, insonderheit Landrentenbriefe, hinläng- lich Gelegenheit darbieten, sich derselben für diesen JZweck bedienen zu können, so werden von der nämlichen Zeit an nur Koniglich Sächsische 3 2 Steuercreditcassenscheine der Anleihe vom Jahre 1830, dergleichen 2 9 Kammercredikcassenscheine, dergleichen Landrentenbriefe, sowie die in solcher Beziehung den inländischen Staakspapieren gleichgestellten städtischen Obligationen, — jedoch, soweit dieselben annoch auf Währung im 20 Guldenfuße lauten, lediglich nach dem Nennwerthe im 14 Thalerfuße — bei neuen Cautionsbestellungen zugelassen und dagegen die ehemals Sachsischen, nach Art. VIII der Hauptconvention vom Jahre 1819 von der Krone Preußen übernommenen 3 9 Steeuercrediccassenscheine, ein- schließlich der davon mietelst Convention vom 1sten Mai 1826 auf das Großherzogehum Weimar übergegangenen, deren zeitweise Annahme bisher ohnehin nur ausnahmsweise gestattet war, fürs Künftige davon ausgeschlossen. § 3. Für neuzubestellende baare Cautionen wird keine Verzinsung gewährt. #s 4. Vom 1sten April 1841 ab soll es den Inhabern der im 20 Guldenfuße eingelegten baaren Cautionen gestattet sein, selbige bei der Cautionshauptcasse gegen gleiche Nominalbeträge in 14 Thalercourantwährung umzutauschen. Solchenfalls ist die Einsendung mittelst doppelten Lieferscheins zu bewirken, derselben auch zugleich die Quit- tung über Rückempfang des früher im 20 Guldenfuße eingelegten Baarbetrags, sowie der Cautionsschein mit beizufügen, auf welchem letztern sodann die geschehene Umwand-