(373 ) ch-und Verordnungsblalk für das Konigreich Sachsen, ———— II7.) Verordnung, die Publication einer revidirten Tarordnung für die Gerichts-, Advocaten= und Notariats= auch Copialgebühren betreffend; vom 26ften November 1840. Wax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. Da mit dem Eintritt des neuen Muͤnzfußes und der Eintheilung des Thalers in Dreißig Neugroschen und des Neugroschens in Zehn Pfennige die unter dem 12ten Sep—- tember 1812 für die Gebühren und Sporteln der Untergerichte, Notarien und Advoca- ten erlassene Taxordnung, sowie die in späteren Gesetzen und Verordnungen füur dieselben getroffenen Taxbestimmungen zu ihrem Gebrauch einer Umrechnung und beziehendlich Um- änderung bedurften, so haben Wir dieselben, zugleich unter Beziehung auf den § 12 und 13 des Gesetzes vom 21 sten Juli dieses Jahres gemachten Vorbehal#, umändern, auch hierbei sowohl auf die seit dem 12ten September 1812 in der Gesetzgebung und Organisation, auch sonst eingetretenen Veränderungen, als auf die seit jener Zeit nach- träglich erlassenen Vorschriften besondere Rücksicht nehmen lassen. Indem Wir daher in der Anfuge eine revidirte » Taxordnung fuͤr die Gebühren der Untergerichte, der Advocaten und Notarien nebst Nachträgen zur öffentlichen Kenntniß bringen, und einen Jeden, den es angeht, andurch anweisen, sich nach derselben gebührend zu achten, bestimmen Wir zugleich annoch Folgendes: § 1. Die neuen Tarbestimmungen treten mit dem üisten Januar 1841 in Krafée. Die bis dahin verdienten Gebühren und erwachsenen Verläge sind, ohne Unterschied, zu welcher Zeit sie liquidirt werden, annoch nach den jetzigen Taxen in Ansatz zu bringen und zu bezahlen, mithin auch in der Währung des 20 Guldenfußes oder mit Agiozuschlag zu berichtigen. § 2. Wiewohl mie dem Eintrikt dieser Taxordnung die in der zeitherigen vom Jahre 1812 und in andern Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Taxbestimmungen, welche 1840. 52