(375 ) Taxordnung, nach welcher die Gerichts-, Advocaten= auch Notariatsgebühren gefordert und bezahlt werden sollen. Cap. I. Gerichts= und Notariatsgebühren. Tit. 1. Von den in Ansehung der Jurisdictionis contentiosae und in Civilsachen vorkommenden Expeditionen. No. Thlr.]Nqgr. pf. 1. Für Präsentacion der eiylaufenden Schriften, Reseripre, Verordnungen, und alles andern, was einzeln zu den Acten kommt, nebst den Beilagen — 1 — Wenn darüber eine Recognition, oder darauf eine schriftliche Resolu— tion verlangt wird, fuͤr deren Ausfertigung — 3— 2. Ein mündliches Vorbringen zu tegistriren, nach Beschaffenheit der Seche, - 10Rgr12Ngrhw—-15—- 3. Eine mündliche Ladung und Vorforderung der Partheien und Zeugen anzuordnen, auf die Person — 1 — Wenn aber mehr als .8 Personen in einer Sache ciriret werden, so darf nicht mehr als 8 Ngr. uͤberhaupt genommen werden, welche pro rata eingetheilt werden. .- 4. Fuͤr eine schriftliche Citation an den Beklagten oder Impetraten zu einem Verhoͤrstermine oder Termine zu Guͤte und Recht. J 6b6HO Wenn aber mehrere Interessenten ciciret werden, so wird wegen eines J jeden, an den die Citation ergehet, noch entrichtet —11– 5. Für die Notification an den Kläger oder Impecranten — 4— Wenn die Nolification am mehrere Kläger oder Impetranten. gerich. tet wird, so wird wegen eines jeden, an den dieselbe ergehet, noch entrichtet — 11— Dieser Ansatz für den Fall einer Mehrheit. der Interessenten i- fällt jedoch eben sowohl hier, als bei anderen ähnlichen Sätzen, wie z. B. bei No. 3, 4, 5, 9, 10, 21 und 27 hinweg, wenn « . dieJnsinuationaneinengemeinschaftlichenBevollmäch-tigrenge-- schiehet, oder beziehendlich ein gemeinschaftlicher Bevollmaͤchtigter erscheint.