No. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. ( 378) Für die Citation zu einem Pro= oder Reproductionstermine 8 Mgr. 10. Ngr. bis Wenn die Citation an mehrere Citandos gerichtet wird, so wird von jedem Citando annoch besonders entrichtet Für einen Oilationsschein Für eine Registratur über Hroduction der bei dem Be- oder Gegen- beweise inducirken, ingleichen über die Edition der von Anderen geforderten Documente 5·Ngr. bis Ein Document zu vidimiren . und wenn die Abschrife über 2 Blatt betraͤgt, fuͤr jedes folgende Blatt jedoch niemals über Für eine Registratur über die von dem Judicio selbst edirten Documente Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für jedes Für Requisitoriales oder Compulsoriales wegen Edirung eines Do— cuments Fuͤr eine Citation zu Abhoͤrung eines Zeugen Wenn mehrere citiret werden, von jedem annoch Den Zeugeneid aufzusetzen oder abzufassen Wenn die Eidesnotel auf mehrere Zeugen zu richten ist, fuͤr je— den Zeugen noch Den Zeugeneid abzunehmen, und solches zu registriren . Wenn mehrere Jeugen zugleich zu vereiden sind, für jeden Zeu— gen noch Einen Zeugen summaeisch zu vernehmen, und dessen Aussage zu regi striren, nach Beschaffenheit der Sache, 10 Rgr. 15 Ngr. bis deren viel oder wenig sein, Desgleichen über ein Interrogatorium Den Gerichtsbeisitzern bei JZeugenverhören mit Einschluß der F Assessurgebühren in Städten, jedem auf dem Lande, jedem . . Einen Zeugenrotul unter Gerichtssiegel auszufertigen 15 Ngr. bis Fuͤr eine Requisition wegen Abhoͤrung eines Zeugen Fuͤr die Publication der Gezeugnisse, und solche zu registriren a.) Fuͤr Aufsetzung eines de- oder referirten Eides 10 Mgr. bis Wenn solcher sehr weitlaͤuftig ist, 20 Ngr. bis Einen Zeugen auf Artikel abzuhoͤren, von jedem Artikel, es moͤgen Thlr. Nar. 20 10 15 4 ——- —— 15 *#