No. 53. 54. 55. 56. 57. 58. Wenn die Besichtigung, Ausmessung oder Berainung außerhalb des Orts, an welchem die Gerichtsstelle befindlich ist, und außerhalb der Flur dieses Orts gehalten und vorgenommen wird, so erhalten an Auslösung täglich a.) ein Beamter in dem Amtsbezirke außer dem Amtsbezirke Z Z b.) ein Actuarius Z .) der Richker eines Patrimonial- oder Stadtgerichts d.) ein Landrichter e.) ein Landschoͤppe f.) eine andere Gerichtsperson in Städten Z auf dem Lande Das aufgewendete Roß= und Fuhrlohn, ingleichen der etwa noͤthige baare Verlag wegen des Quartiers wird besonders liqui— dirt; es darf aber solches nicht uͤbermaͤßig angesetzt werden, und es ist vielmehr in Ansehung desselben aller unnoͤthige Aufwand zu vermeiden. werden; auch sind die Interessenten mit Reichung derselben nicht zu beschweren. Uebrigens haben die Obrigkeiten und Gerichtspersonen sich nach diesen Sätzen bei andern ähnlichen, mit Reisen verbundenen Expeditionen genau zu richten. Den Gerichtsverwaltern sollen in dem Falle, da sie, außer den schon angesetzten Gerichtstägen, zu Aufrichtung eines Testaments oder zu einem andern actu vo- luntariae jurisdictionis insbesondere ersucht oder erforderk wer- den, ebenfalls Auslösung und Reisekosten passirt werden. Für die Citation zu einer zu halcenden Besichtigung, Ausmessung und Berainung . Fuͤr die Verpflichtung eines Feldmessers, Calculators, Hauswirths oder einer sonst zu adhibirenden sachverstaͤndigen Person Den Gerichtsbeisitzern, wie ad No. 11. Fuͤr die Abfassung der Eidesnotel bei Verpflichtung dergleichen Personen Für die Registrarur über die Verpflichtung Für Ferkigung eines Aufsatzes, welcher die Gegenstände und Fragen. enchält, worüber das Gutachten eines Sachverständigen erfordert wird, Wegen der Beköstigung darf erwas niche liquidirt # 15 Ngr. 20 Mgr. bis Thle. .—.——— 1 Nar. 10 10 15 12 pf.