No. 16. 18. 19. 20. 21. ( 388 ) Den Gerichtspersonen uͤberhaupt, in Staͤdten . . . «. auf dem Lande Einer durch ein erfolgtes Verbrechen beschaͤdigten Person die Anzeige uͤber dasjenige, was vorgefallen ist, bewerkstelligen zu lassen, und solche zu registriren, nach Weitlaͤuftigkeit der Sache, 15 Mgr. bis . Diese Anzeige eidlich bestärken zu lassen Den Gerichtspersonen überhaupe, in Städten . auf dem Lande Fuͤr eine Haussuchung und die daruͤber gehaltene NRegistralur Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten . auf dem Lande Eine gestohlene Sache durch Sachverstaͤndige wuͤrdern zu lassen und den Erfolg zu registriren, nach Weitläuftigkeik der Sache, 15 Mgr. bis Den Gerichtspersonen uberhaupe- in Staͤdten auf dem Lande Den Ort, wo ein Verbrechen begangen und veruͤbt worden ist, noͤthi— gen Falls in Augenschein zu nehmen, und die befundene Veschaf- fenheit zu registriren Den Gerichtspersonen, wie bei No. 18. Verwundung oder Beschädigung zu registriren Den Gerichtspersonen überhaupr, in Städten auf dem Lande . Einen todten Koͤrper aufzuheben, zu besi 2 und die 22 zu registriren Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten . auf dem Lande Fuͤr die Verpflichtung eines Arztes oder Wundarztes zu einer vorzuneh. menden Section oder Besichtigung, da, wo es nöthig ist, mir Einschluß der darüber ausgenommenen Zegistrarur, Einen Verwundeten zu besichtigen, und die befundene Beschaffenheic der Thlr. Ngr. 10 20 10 10 20 18 10 20 20 20 15 10 15 10 20 pf.