No. 54. 55. 56. 58. 59. 60. 61. 62. 63. 64. 65. 66. ( 391 ) Für die Registratur über die Abnahme eines selchen Eides Für Durchgehung der Eidesnorel mit dem Schwörenden, mit Einschluß der Registrarur darüber,. Dem Geistlichen in dem Falle, da dieser die Admonition verrichtet Wenn Mehrere schwören, von jeder Person PFür die Beranstaltung wegen Transportirung eines Inculpaten in die Strafanstalt, die daruͤber noͤthige Registratur, ingleichen die No— tiz, Schreiben, Paͤsse und Instruction zu fertigen Fuͤr die Anordnung wegen Verbuͤßung einer Gefaͤngnißstrafe, und die daruͤber noͤthige Registratur zu fertigen Fuͤr die Registratur uͤber die erfolgte Verbuͤßung der Gefaͤngnißstrafe Der Execution einer Todesstrafe beizuwohnen überhaupt Die dießfalls nöthige Registratur zu fertigen Den Gerichtspersonen überhaupt, in Städten auf dem Lande Für Abfassung der Darstellung Den Geistlichen, welche der Erecution beiwohnen, jedem Für Besuchung und Präparation zum Tode Einem Zeugen vom Bauer= oder gemeinen Bürgerstande, welcher sich nicht am Orte, oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhält, von jeder Meile, die er von selbigem entfernt ist, und wenn er außerhalb seines Wohnortes zu übernachten 2 ist, überdieß noch auf jede Nacht . Einem Zeugen von angesehenerem Stande, welcher sich nicht am Orte, oder innerhalb einer Viertelmeile davon aufhaͤlt, mit Ausschluß des, insofern ihm zu Fuße zu gehen nicht anzusinnen ist, passi— renden Roß- oder, nach Befinden, Fuhrlohns, fuͤr die Zehrung, wenn er an Einem Tage seinen Wohnort wieder erreichen kann, nach Verschiedenheit des Standes und der Entfernung, 10 Ngr. 15 Ngr. bis wenn er außerhalb seines Wohnortes zu uͤbernachten genoͤthigt ist, des und der Entfernung, 20 Ngr. 1 Thlr. 1 Thlr. 10 Ngr. bis Einem Dollmetscher für die Protocollfuͤhrung in der fremden Sprache und Angebung des Inhalts zur Registratur in deutscher Sprache, fuͤr jede dergleichen Expedition, nach Beschaffenheit ihrer Dauer, für die Zehrung auf jede Nacht, nach Verschiedenheit des Stan- 20 Ngr. 1 Thlr. bis Thlr. ——e 54 Ngr. 15 10 10 10 10 10 10 10 20 # □# pf.