No. 68. ( 392 ) Ueberdieß erhält der Dollmerscher, wenn er nicht am Orte oder innerhalb einer WVierrelmeile sich aufhält, eben so viel, nach Verhäleniß seines Standes, als bei No. 65 und 66 wegen der Zeugen bestimmt ist. Einer Hebamme für Besicheigung wegen Verdachts der Schwangerschaft oder verheimlichter Niederkunft, auch sonst Anmerkung. Die vorstehend bei einzelnen Handlungen und nach Lage der Sache vor besetzter Gerichtsbank zu fuͤhren gewesen sind. Jedoch moͤgen bei den unter Nris. 22 zogenen Beisitzer Gebuͤhren auch in anderen Untersuchungen passiren. Tit. 3. Von den in Ansehung der juris dictionis volun- tariae und sonst in Gerichten vorfallenden Erpe- ditionen, auch Nocariatshandlungen. Lür Registrirung eines Kaufcontracts, wenn die Kaufsumme 100 Thlr. — — dder weniger beträgt wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt 15 Ngr. 20 Nar. bis Für Durchgehung, Monirung und Abänderung eines von den Inter- essenen überreichten schriftlichen Kaufcontracts, in Gegenwart und mit Zuziehung der Interessenten, und für die darüber gefertigte Registratur, mie Einschluß der Recognition, wenn die Kaufsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträge wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigse 15 Ngr. 20 Mgr. bis 3. Fuͤr das Extensum der Urkunde, wenn die Kauffsumme 100 Thlr. — — oder weniger beträgt wenn die Kaufsumme über 100 Thlr. — — ansteigt 15 Ngr. 20 MNgr. bis WGür die Confirmation des Kaufcontracts wird noch besonders bezahle, a) wenn die Kaufsumme unter 50 Thlr. beträgt b) von 50 Thlr. incl bis 100 Thlr. excl. Expeditionen bemerkten Gebühren für die Gerichtspersonen sind nur in denjenigen Untersuchungen zulässig, welche und 53 bemerkten Handlungen für die vom Gericht zuge- Thlr. Ngr. 15 10 10 10 10 18 pf.