10. 11. 394 ) Fuü Eintragung eines Kauf= ingleichen eines andern Contracts in das Gerichtshandelsbuch, und selbigen darinnen zu vidimiren, neben den Copialien, Dieselben Gebühren werden auch bei Tauschcontracten entrich— tet. cher, Protocolle, Erb- und Zinsregister, und uͤberhaupt alles desjenigen, was sonst bei den Kaufcontracten unmittelbar in Ruͤck— sicht der Kaufgelderanweisung, Vertheilung, Regulirung der Aus— züge, Verzichrleistung und dergleichen verhandelt wird, ekwas nicht liquidiret werden. Es wird daher die Muleiplicirung der Spor- leln bei den Kaufcontracten und deren Confirmation hierdurch anderweit ernstlich untersagt. Dagegen bleibt, was bei den Kaufs- confirmationen die Gerichtsherrschaften annoch sonst als Gerichts- nutzungen zu fordern befugt sind, und zwar, insefern sie nicht nach Procentsätzen zu entrichten sind, nach dem Berrag, welcher sich bei der Werkhsübertragung aus dem Zwanzigguldenfuß in den Wierzehnthalerfuß und nach Besinden Oecimalcourankt, Inhalts der der Verordnung vom 23sten Juli 1840 beigefügren Tabelle unter A, herausstellt, denselben vorbehalten. . Uebrigens werden die bei No. 1 bis 7 erwähnten Gebühren von beiden Kaufscontrahenten, Käufern und Verkäufern, zu- sammengetragen, daferne unker ihnen ein anderes nicht paciscirt worden ist. Für die Registratur über die Auflassung der Lehn an einem verkauf- ten oder sonst alienirten Grundstück giebt jede Person, welche solche thut, wenn die Auflassung besonders, und nicht bei der Confirmation des Kaufs geschiehet, Fuͤr Betennung der Lehn giebe jeder Erbe bei Empfahung der gesimm= ten Lehn an den in die Erbschaft gehörigen Grundstäcken, außer demjenigen, was an einigen Orten die Gerichtsherrschaft als Ge- richtsnutzungen zu fordern berechtigk ist, Der Käufer oder Annehmer Wo es eingeführt ist, daß über Allodialgrundstücke besondere Lehns— scheine ertheilet werden, und wenn einer ein ererbtes Grundstück in Lehn nimmt, giebt der Annehmer, wenn nicht weniger oder auch mehr durch Recesse und Observanz bestimmt ist, Für Bestellung eines Lehnträgers . Ueberdieß soll und darf wegen Aufschlagung der Gerichtsbü- — Thlr. Nar.